Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

Art. 107 BV

Übersicht

Art. 107 BV gibt dem Bund die Kompetenz, Waffen und Kriegsmaterial zu kontrollieren. Diese Bundeszuständigkeit ist umfassend und verdrängt jegliche kantonale Regelung.

Absatz 1 ermächtigt den Bund, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen. Trotz des Wortlauts beschränkt sich diese Kompetenz nicht auf repressive Massnahmen. Der Bund kann präventive Regelungen wie Bewilligungspflichten und Registrierungssysteme schaffen. Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das Waffengesetz (WG), das Erwerb, Besitz und Handel mit Waffen regelt.

Absatz 2 betrifft Kriegsmaterial und umfasst die gesamte Wertschöpfungskette von der Herstellung bis zum Export. Diese Kompetenz ermöglicht dem Bund eine lückenlose Kontrolle über militärisch verwendbare Güter. Sie ist die Grundlage für das Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit seinen strengen Bewilligungspflichten und Ausfuhrkontrollen.

Die Schweizer Waffengesetzgebung ist geprägt von der Schengen-Assoziierung, die zu einer erheblichen Ausweitung der Bundeskompetenzen geführt hat. Einzelne Rechtswissenschaftler kritisieren, der Bund habe dabei seine verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 13). Die herrschende Lehre sieht dies anders und betont, dass das schweizerische Recht weiterhin vom Grundsatz eines Rechts auf Waffenerwerb ausgeht.

Ein praktisches Beispiel zeigt die Tragweite: Ein Sammler historischer Waffen benötigt sowohl für den Erwerb einer Militärpistole (WG) als auch für Munitionsbestandteile (KMG) separate Bundesbewilligungen. Verstösse können zu strafrechtlichen Sanktionen und zur Einziehung der Gegenstände führen, wie der «Supergun»-Fall verdeutlichte (BGE 122 IV 103).

Bei der Kriegsmaterialausfuhr ist die neutralitätspolitische Dimension zentral. Die offizielle Schweizer Position beschränkt neutralitätsrechtliche Vorgaben auf staatliche Lieferungen. Kritiker wenden ein, diese Unterscheidung sei überholt, da Staaten heute auch private Rüstungsexporte kontrollieren (Meyer, Das Kriegsmaterialgesetz, 2007, S. 165 ff.; Künzli, Pendelausschläge des schweizerischen Rüstungsexportrechts, Sicherheit & Recht 2009, S. 141 ff.).

Die Rechtsprechung zeigt eine konstant strenge Auslegung der Sorgfaltspflichten. Bereits fahrlässige Verstösse gegen die komplexen Bewilligungspflichten können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Unternehmen im Rüstungsbereich müssen daher umfassende Compliance-Systeme implementieren (Amsler/Calderari, La réglementation des armes à feu, AJP 2014, S. 309 ff.).