Art. 107 BV gibt dem Bund die Kompetenz, Waffen und Kriegsmaterial zu kontrollieren. Diese Bundeszuständigkeit ist umfassend und verdrängt jegliche kantonale Regelung.
Absatz 1 ermächtigt den Bund, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen. Trotz des Wortlauts beschränkt sich diese Kompetenz nicht auf repressive Massnahmen. Der Bund kann präventive Regelungen wie Bewilligungspflichten und Registrierungssysteme schaffen. Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das Waffengesetz (WG), das Erwerb, Besitz und Handel mit Waffen regelt.
Absatz 2 betrifft Kriegsmaterial und umfasst die gesamte Wertschöpfungskette von der Herstellung bis zum Export. Diese Kompetenz ermöglicht dem Bund eine lückenlose Kontrolle über militärisch verwendbare Güter. Sie ist die Grundlage für das Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit seinen strengen Bewilligungspflichten und Ausfuhrkontrollen.
Die Schweizer Waffengesetzgebung ist geprägt von der Schengen-Assoziierung, die zu einer erheblichen Ausweitung der Bundeskompetenzen geführt hat. Einzelne Rechtswissenschaftler kritisieren, der Bund habe dabei seine verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 13). Die herrschende Lehre sieht dies anders und betont, dass das schweizerische Recht weiterhin vom Grundsatz eines Rechts auf Waffenerwerb ausgeht.
Ein praktisches Beispiel zeigt die Tragweite: Ein Sammler historischer Waffen benötigt sowohl für den Erwerb einer Militärpistole (WG) als auch für Munitionsbestandteile (KMG) separate Bundesbewilligungen. Verstösse können zu strafrechtlichen Sanktionen und zur Einziehung der Gegenstände führen, wie der «Supergun»-Fall verdeutlichte (BGE 122 IV 103).
Bei der Kriegsmaterialausfuhr ist die neutralitätspolitische Dimension zentral. Die offizielle Schweizer Position beschränkt neutralitätsrechtliche Vorgaben auf staatliche Lieferungen. Kritiker wenden ein, diese Unterscheidung sei überholt, da Staaten heute auch private Rüstungsexporte kontrollieren (Meyer, Das Kriegsmaterialgesetz, 2007, S. 165 ff.; Künzli, Pendelausschläge des schweizerischen Rüstungsexportrechts, Sicherheit & Recht 2009, S. 141 ff.).
Die Rechtsprechung zeigt eine konstant strenge Auslegung der Sorgfaltspflichten. Bereits fahrlässige Verstösse gegen die komplexen Bewilligungspflichten können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Unternehmen im Rüstungsbereich müssen daher umfassende Compliance-Systeme implementieren (Amsler/Calderari, La réglementation des armes à feu, AJP 2014, S. 309 ff.).
N. 1 Art. 107 BV geht auf Art. 40 aBV zurück und wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 modernisiert. Die neue Fassung erweiterte die Bundeskompetenz erheblich, indem sie dem Bund nicht mehr nur die Bekämpfung des Missbrauchs, sondern generell die Regelung des Umgangs mit Waffen übertrug (BBl 1997 I 433). Die Norm trägt der gewandelten Sicherheitslage und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung, insbesondere im Kontext der Schengen-Assoziierung.
N. 2 Die Kriegsmaterialkompetenz in Abs. 2 wurde unverändert aus Art. 41 aBV übernommen. Die Botschaft betont die sicherheitspolitische und neutralitätspolitische Bedeutung dieser Bestimmung (BBl 1997 I 434). Sie ermöglicht dem Bund eine umfassende Kontrolle über die gesamte Wertschöpfungskette von Kriegsmaterial, von der Herstellung bis zum Export.
N. 3 Art. 107 BV ist im 3. Kapitel «Finanz- und Wirtschaftsordnung» eingeordnet, was die wirtschaftspolitische Dimension der Waffenkontrolle unterstreicht. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit → Art. 54 BV (Auswärtige Angelegenheiten), → Art. 118 Abs. 2 lit. a BV (Sprengstoffkompetenz) sowie → Art. 184 und 185 BV (Sicherheitspolitik).
N. 4 Die Kompetenz ist als umfassende Bundeszuständigkeit ausgestaltet. Anders als bei konkurrierenden Kompetenzen verdrängt das Bundesrecht hier jegliche kantonale Regelung im Anwendungsbereich der Norm (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 4-5). Die Kantone behalten lediglich Vollzugskompetenzen, soweit das Bundesrecht diese vorsieht.
N. 5Waffen, Waffenzubehör und Munition (Abs. 1): Der Waffenbegriff umfasst gemäss Waffengesetz alle Geräte und Vorrichtungen, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Schiessen, zum Sport, zur Jagd oder zu Zwecken verwendet werden können, die anderen Schaden zufügen. Die Bundeskompetenz erstreckt sich auf sämtliche Aspekte des Umgangs mit diesen Gegenständen.
N. 6Missbrauchsbekämpfung (Abs. 1): Trotz des Wortlauts «gegen den Missbrauch» ist die Bundeskompetenz nicht auf repressive Massnahmen beschränkt. Vielmehr umfasst sie präventive Regelungen wie Bewilligungspflichten, Registrierungssysteme und Sicherheitsvorschriften (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 8-13).
N. 7Kriegsmaterial (Abs. 2): Der Begriff umfasst Waffen, Munition, Kriegsgeräte und deren Bestandteile, die spezifisch für die Kriegführung oder militärische Übungen konzipiert oder modifiziert wurden. Die Definition erfolgt abschliessend in der Kriegsmaterialverordnung (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 22-25).
N. 8 Abs. 1 verpflichtet den Bund zum Erlass von Vorschriften. Diese Gesetzgebungspflicht wurde mit dem Waffengesetz (WG) und seinen Ausführungsbestimmungen erfüllt. Die Norm begründet keine subjektiven Rechte für Private, sondern konstituiert ausschliesslich eine Bundeskompetenz.
N. 9 Die umfassende Regelungskompetenz für Kriegsmaterial in Abs. 2 ermöglicht dem Bund ein lückenloses Kontrollsystem. Dazu gehören Bewilligungspflichten, Ausfuhrverbote, Endverbleibserklärungen und strafrechtliche Sanktionen bei Verstössen.
N. 10Reichweite der Bundeskompetenz nach Schengen: Ein Streitpunkt betrifft die Frage, ob der Bund seine Kompetenzen mit der Übernahme des Schengen-Waffenrechts überschritten hat. Einzelne Autoren vertreten die Auffassung, der Bund habe seine nur fragmentarischen, auf die Missbrauchsbekämpfung beschränkten Kompetenzen ausgereizt oder gar überschritten. Künzli hält dem entgegen, diese Auffassung erscheine zumindest zweifelhaft, da die schweizerische Waffengesetzgebung weiterhin vom Grundsatz des Rechts auf Waffenerwerb, -besitz und -tragen ausgehe (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 13).
N. 11Neutralitätsrechtliche Beschränkungen: Kontrovers diskutiert wird die Reichweite neutralitätsrechtlicher Beschränkungen bei privaten Rüstungsexporten. Die offizielle Haltung der Schweiz besagt, diese Beschränkung gelte nur für staatliche Lieferungen. Künzli kritisiert diese Position: Da heute die Staaten auch private Rüstungsexporte einer Bewilligungspflicht unterstellen und damit das Letztentscheidungsrecht über die Zulässigkeit eines Auslandsgeschäfts mit Waffen besitzen, vermöge diese Auffassung nicht mehr zu überzeugen (Künzli, BSK BV, Art. 107 N. 21).
N. 12 Für die Rechtsanwendung ist die Abgrenzung zwischen Waffen nach Abs. 1 und Kriegsmaterial nach Abs. 2 entscheidend. Sportschützen und Jäger unterstehen primär dem WG, während Hersteller militärischer Güter das KMG beachten müssen. Die Doppelverwendung (dual use) bestimmter Güter kann zu Überschneidungen führen.
N. 13 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind neben dem nationalen Recht die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten, insbesondere das Schengen-Acquis für Waffen und diverse UN-Sanktionsregime für Kriegsmaterial. Die Koordination erfolgt über das SECO (Kriegsmaterial) und fedpol (Waffen).
N. 14 Die Rechtsprechung zeigt eine konstant strenge Auslegung der Bewilligungspflichten. Bereits die fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wie der «Supergun»-Fall illustriert (BGE 122 IV 103). Unternehmen im Rüstungsbereich müssen daher umfassende Compliance-Systeme implementieren.
BGE 150 II 519 vom 21.5.2024
Verhältnis zwischen strafrechtlicher Sicherungseinziehung und verwaltungsrechtlicher Waffeneinziehung bei unrechtmässig importierten Sammlungsobjekten.
Klärung der Koordination zwischen Art. 69 StGB und Art. 31 WG im Anwendungsbereich von Art. 107 BV.
«Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten.»
BGE 135 I 209 vom 30.4.2009
Entschädigungspflicht bei definitiv eingezogenen Waffen und Waffenbestandteilen eines deutschen Sammlers.
Bestätigt den Schutzbereich von Art. 107 BV als Kompetenzgrundlage für umfassende Waffenregulierung.
«Das Waffengesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für den Einzug des Nettoerlöses der Verwertung von aus Sicherheitsgründen beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenständen zu Gunsten des Staates.»
BGE 122 IV 103 vom 1.2.1996
Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Lieferungen der Firma Von Roll an den Irak ("Supergun"-Fall).
Präzisierung der Reichweite von Art. 107 Abs. 2 BV für Kriegsmaterialausfuhr und Unternehmensverantwortung.
«Eine Unternehmen, das in der Stahlproduktion tätig ist und Bestandteile für Kriegsmaterial herstellt, ist verpflichtet, Sicherheitsvorkehren zu treffen, die nach Möglichkeit von vornherein Widerhandlungen gegen das KMG im Betrieb ausschliessen.»
BGE 121 IV 358 vom 26.10.1995
Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz durch gewerbsmässigen Handel mit Faustfeuerwaffen ohne Grundbewilligung.
Bestimmung der Bewilligungspflicht unter Art. 107 Abs. 2 BV für Kriegsmaterialhandel im Inland.
«Wer im Inland Kriegsmaterial in einer Zahl umsetzt, die dem Umsatz eines nebenberuflichen Händlers nicht wesentlich nachsteht, bedarf ungeachtet seiner Absichten und Motive einer Grundbewilligung im Sinne von Art. 4 KMG.»
BGE 121 IV 365 vom 26.10.1995
Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen Kriegsmaterialeinziehung und rechtliches Gehör von Dritten.
Verfahrensrechtliche Anforderungen bei Durchsetzung von Art. 107 Abs. 2 BV.
«Der Nettoerlös aus der Verwertung von eingezogenem Kriegsmaterial ist an den von der Einziehung betroffenen Eigentümer auszubezahlen.»
BGE 117 IV 336 vom 5.11.1991
Einziehung von Kriegsmaterial nach fingiertem Einbruchdiebstahl und illegalem Verkauf.
Auslegung der zwingenden Einziehung gemäss Art. 107 Abs. 2 BV bei Kriegsmaterialdelikten.
«Kriegsmaterial kann im Falle der Feststellung einer Widerhandlung gegen das KMG nach dessen Art. 20 unabhängig davon eingezogen werden, ob eine erneute Widerhandlung gegen das KMG hinreichend wahrscheinlich ist.»
BGE 117 IV 345 vom 5.11.1991
Verwendung des Verwertungserlöses bei eingezogenem Kriegsmaterial im gleichen Verfahrenskomplex.
Eigentumsschutz bei Vollzug von Art. 107 Abs. 2 BV.
«Der Nettoerlös aus der Verwertung von eingezogenem Kriegsmaterial ist an den von der Einziehung betroffenen Eigentümer auszubezahlen.»
Urteil 2C_444/2017 vom 19.2.2018
Waffenbeschlagnahme bei häuslicher Gewalt und Gefährdungsprognose unter Art. 107 Abs. 1 BV.
Das Bundesgericht bestätigte eine weite Auslegung des Gefährdungsbegriffs.
Urteil 2C_955/2019 vom 29.1.2020
Einziehung von Waffen nach Gewaltdelikt trotz formeller Berechtigung des Eigentümers.
Präventiver Charakter der Waffengesetzgebung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV.
Urteil 2C_125/2023 vom 21.5.2024
Verwertung und Vernichtung illegal importierter historischer Waffen und Kriegsmaterialien.
Jüngste Bestätigung der umfassenden Bundeskompetenz nach Art. 107 BV.
Urteil 6B_1262/2015 vom 18.4.2016
Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz durch Umgehung der Ausfuhrbewilligung.
Strafverfahrensrechtliche Aspekte bei Art. 107 Abs. 2 BV.
Urteil 2A_546/2004 vom 4.2.2005
Einziehung von Waffen bei deutschem Sammler mit gefälschten Waffenerwerbsscheinen.
Internationale Dimension der Waffenregulierung unter Art. 107 BV.
Urteil SK.2018.41 vom 10.10.2018
Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz bei Bestellung eines Militärzünders aus Russland.
Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BV auf grenzüberschreitende Kriegsmaterialbeschaffung.
Urteil SK.2015.18 vom 25.9.2015
Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz durch nicht bewilligte Geschäfte.
Reichweite der Strafbestimmungen unter der Kompetenz von Art. 107 Abs. 2 BV.