Gesetzestext
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Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.

Art. 181 BV — Übersicht

Art. 181 BV regelt das Recht des Bundesrates, der Bundesversammlung Gesetzesentwürfe vorzulegen. Diese Bestimmung macht den Bundesrat zum wichtigsten Initiator neuer Gesetze in der Schweiz.

Was regelt die Norm? Der Bundesrat kann der Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat) Entwürfe für alle Arten von Erlassen unterbreiten. Dazu gehören Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und einfache Bundesbeschlüsse. Die Vorlage muss eine vollständige Botschaft mit Gesetzesentwurf enthalten.

Wer ist betroffen? Hauptakteure sind der Bundesrat als Kollektivbehörde (alle sieben Bundesräte zusammen) und die Bundesversammlung. Bürgerinnen und Bürger haben kein Recht, vom Bundesrat bestimmte Gesetzesentwürfe zu verlangen.

Was sind die Rechtsfolgen? Der Bundesrat kann, muss aber nicht, Gesetzesentwürfe einreichen. Die Bundesversammlung kann diese Entwürfe beliebig ändern, ablehnen oder annehmen. Das Parlament hat das letzte Wort über den Inhalt der Gesetze.

Konkretes Beispiel: Will der Bundesrat ein neues Umweltgesetz schaffen, arbeitet er einen Gesetzesentwurf aus. Dieser wird mit einer Botschaft (Erläuterungen und Begründungen) der Bundesversammlung vorgelegt. Das Parlament kann das Gesetz dann unverändert beschliessen, Änderungen vornehmen oder es ganz ablehnen.

In der Praxis reicht der Bundesrat jährlich etwa 50 bis 80 solcher Vorlagen ein. Damit prägt er massgeblich die schweizerische Gesetzgebung, auch wenn das Parlament die finale Entscheidung trifft.