Gesetzestext
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Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

Übersicht

Art. 152 BV regelt die Wahl der Führungsorgane in National- und Ständerat. Jeder Rat wählt aus seinen eigenen Mitgliedern drei Personen: einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten und einen zweiten Vizepräsidenten. Diese Ämter dauern ein Jahr. Eine direkte Wiederwahl ist verboten.

Betroffene Personen und Institutionen

Direkt betroffen sind alle Parlamentsmitglieder, die als Kandidaten für die Präsidien in Frage kommen. Die gewählten Personen leiten die Ratssitzungen und vertreten ihren Rat nach aussen. Indirekt wirkt sich die Norm auf alle Bürger aus, da sie die demokratische Führung des Parlaments sicherstellt.

Wahlverfahren und Rechtswirkungen

Die Wahl erfolgt geheim in der letzten Woche der Wintersession für das folgende parlamentarische Jahr. Das absolute Mehr der gültigen Stimmen ist erforderlich (Art. 130 ParlG). Bei der Wahl achten die Räte informell auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen.

Der Ratspräsident leitet die Sitzungen und hat beim Nationalrat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 50 Abs. 2 ParlG). Die Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung (Art. 34 ParlG). Das Wiederwahlverbot verhindert eine Machtkonzentration und stärkt das schweizerische Kollegialitätsprinzip.

Praktisches Beispiel

Wird Nationalrätin Müller 2024 zur Präsidentin gewählt, kann sie 2025 nicht wieder als Präsidentin kandidieren. Sie könnte aber zur Vizepräsidentin gewählt werden oder nach einer Pause wieder Präsidentin werden. Die Bundesverfassung verlangt diese Rotation seit 1848 als Schutz vor Machtkonzentration (BBl 1997 I 386).

Durchsetzung und Kontrolle

Verstösse gegen das Wiederwahlverbot sind rechtlich unwirksam. Da parlamentarische Wahlen zu den "interna corporis" gehören, gibt es keinen Rechtsschutz vor Gericht. Die Kontrolle erfolgt durch parlamentarische Selbstkontrolle, politischen Druck und Medienberichterstattung. In 175 Jahren Verfassungsgeschichte wurde das Verbot stets eingehalten.