Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
Übersicht
Art. 152 BV regelt die Wahl der Führungsorgane in National- und Ständerat. Jeder Rat wählt aus seinen eigenen Mitgliedern drei Personen: einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten und einen zweiten Vizepräsidenten. Diese Ämter dauern ein Jahr. Eine direkte Wiederwahl ist verboten.
Direkt betroffen sind alle Parlamentsmitglieder, die als Kandidaten für die Präsidien in Frage kommen. Die gewählten Personen leiten die Ratssitzungen und vertreten ihren Rat nach aussen. Indirekt wirkt sich die Norm auf alle Bürger aus, da sie die demokratische Führung des Parlaments sicherstellt.
Die Wahl erfolgt geheim in der letzten Woche der Wintersession für das folgende parlamentarische Jahr. Das absolute Mehr der gültigen Stimmen ist erforderlich (Art. 130 ParlG). Bei der Wahl achten die Räte informell auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen.
Der Ratspräsident leitet die Sitzungen und hat beim Nationalrat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 50 Abs. 2 ParlG). Die Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung (Art. 34 ParlG). Das Wiederwahlverbot verhindert eine Machtkonzentration und stärkt das schweizerische Kollegialitätsprinzip.
Wird Nationalrätin Müller 2024 zur Präsidentin gewählt, kann sie 2025 nicht wieder als Präsidentin kandidieren. Sie könnte aber zur Vizepräsidentin gewählt werden oder nach einer Pause wieder Präsidentin werden. Die Bundesverfassung verlangt diese Rotation seit 1848 als Schutz vor Machtkonzentration (BBl 1997 I 386).
Verstösse gegen das Wiederwahlverbot sind rechtlich unwirksam. Da parlamentarische Wahlen zu den "interna corporis" gehören, gibt es keinen Rechtsschutz vor Gericht. Die Kontrolle erfolgt durch parlamentarische Selbstkontrolle, politischen Druck und Medienberichterstattung. In 175 Jahren Verfassungsgeschichte wurde das Verbot stets eingehalten.
N. 1 Art. 152 BV entspricht im Wesentlichen dem früheren Art. 79 aBV (Bundesverfassung von 1874). Die Norm wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 praktisch unverändert übernommen. Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält dazu fest: «Die Organisation der Bundesversammlung erfährt keine grundlegenden Änderungen. Die bisherigen Regelungen über die Wahl der Ratspräsidien haben sich bewährt und werden beibehalten» (BBl 1997 I 386).
N. 2 Die jährliche Rotation der Ratspräsidien hat ihre Wurzeln im schweizerischen Kollegialitätsprinzip und dem Gedanken der Machtbeschränkung. Bereits die Helvetische Verfassung von 1798 kannte zeitlich befristete Präsidien. Die Beschränkung auf ein Jahr mit Wiederwahlverbot etablierte sich definitiv mit der Bundesverfassung von 1848 und wurde seither nie in Frage gestellt (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 152 N. 2).
N. 3 Art. 152 BV steht im 3. Titel (Bundesbehörden), 1. Kapitel (Bundesversammlung), 2. Abschnitt (Organisation und Verfahren). Die Norm gehört zu den parlamentarischen Organisationsnormen und regelt als solche die interne Struktur der Bundesversammlung. Sie steht in engem Zusammenhang mit:
N. 4 Die Bestimmung konkretisiert das Prinzip der parlamentarischen Autonomie (→ Art. 150 Abs. 2 BV). Als Organisationsnorm gehört sie zum Bereich der «interna corporis», welche grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1682).
N. 5Wahlkörper: «Jeder Rat» bezeichnet den National- und Ständerat jeweils separat. Beide Räte wählen ihre Präsidien unabhängig voneinander. Die Formulierung «aus seiner Mitte» bedeutet, dass nur Mitglieder des jeweiligen Rates wählbar sind (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 152 N. 3).
N. 6Wahlämter: Die Norm verlangt die Wahl von drei Personen:
Eine Präsidentin oder ein Präsident
Eine erste Vizepräsidentin oder ein erster Vizepräsident
Eine zweite Vizepräsidentin oder ein zweiter Vizepräsident
Die geschlechterneutrale Formulierung wurde mit der Totalrevision 1999 eingeführt und entspricht Art. 7 Abs. 2 des Sprachengesetzes (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, § 46 N. 28).
N. 7Amtsdauer: Die Formulierung «für die Dauer eines Jahres» meint das parlamentarische Jahr, das jeweils mit der Wintersession beginnt. Die Wahl erfolgt traditionsgemäss in der letzten Woche der Wintersession für das folgende Jahr (Art. 8 Abs. 1 ParlG).
N. 8Wiederwahlverbot: «Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen» bedeutet ein absolutes Verbot der unmittelbaren Wiederwahl in dasselbe Amt. Nach Ablauf eines Jahres ist eine erneute Wahl jedoch zulässig. Das Verbot gilt amtsbezogen: Ein Ratspräsident kann im Folgejahr zum Vizepräsidenten gewählt werden (Graf/Theler/von Wyss, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 2014, § 10 N. 15).
N. 9 Die Wahl der Präsidien hat folgende Rechtsfolgen:
Leitungsfunktion: Der Präsident/die Präsidentin leitet die Ratssitzungen (Art. 33 ParlG)
Vertretungsbefugnis: Aussendarstellung des Rates
Stichentscheid: Bei Stimmengleichheit im Nationalrat (Art. 50 Abs. 2 ParlG)
Stellvertretung: Die Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung (Art. 34 ParlG)
N. 10 Eine Verletzung des Wiederwahlverbots würde die Wahl verfassungswidrig machen. Die Durchsetzung erfolgt jedoch nicht gerichtlich, sondern durch parlamentarische Selbstkontrolle und politischen Druck (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 13 N. 42).
N. 11Rechtsnatur des Wiederwahlverbots: In der Lehre ist umstritten, ob das Wiederwahlverbot zwingend ist oder dispositiv:
Ehrenzeller (St. Galler Kommentar BV, Art. 152 N. 5) vertritt die Auffassung, das Verbot sei absolut und könne auch durch einstimmigen Ratsbeschluss nicht umgangen werden.
Waldmann (BSK BV, Art. 152 N. 7) hält dagegen, dass in ausserordentlichen Situationen (z.B. Pandemie, Krieg) eine pragmatische Handhabung denkbar sei.
Graf (Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 10 N. 18) nimmt eine vermittelnde Position ein: Das Verbot gelte grundsätzlich absolut, bei Unmöglichkeit der Neuwahl sei aber eine temporäre Fortsetzung der Amtsführung zulässig.
N. 12Justiziabilität: Einigkeit besteht darüber, dass Wahlen nach Art. 152 BV als interna corporis nicht justiziabel sind. Strittig ist jedoch die Reichweite dieses Grundsatzes:
Häfelin/Haller (Bundesstaatsrecht, N 1683) schliessen jede gerichtliche Überprüfung kategorisch aus.
Rhinow/Schefer (Verfassungsrecht, § 46 N. 30) halten eine Justiziabilität bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen für denkbar.
N. 13Wahlverfahren: Die Wahlen erfolgen geheim und in separaten Wahlgängen für jedes Amt. Die Reihenfolge ist: 1. Präsident/in, 2. Erster Vizepräsident/in, 3. Zweiter Vizepräsident/in. Das absolute Mehr der gültigen Stimmen ist erforderlich (Art. 130 ParlG).
N. 14Rotation in der Praxis: Es hat sich eine informelle Rotation etabliert: Der/die erste Vizepräsident/in wird üblicherweise zum/zur Präsident/in gewählt, der/die zweite wird erste/r Vizepräsident/in. Diese Praxis ist verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben, hat sich aber bewährt (Lüthi, Das Parlament, 2. Aufl. 2018, S. 142).
N. 15Sprachregionale Vertretung: Bei der Wahl wird informell auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen geachtet. Dies ist keine Rechtspflicht, entspricht aber dem Geist von Art. 175 Abs. 4 BV analog (Ehrenzeller, St. Galler Kommentar BV, Art. 152 N. 6).
N. 16Amtsniederlegung: Ein gewähltes Präsidiumsmitglied kann sein Amt niederlegen. In diesem Fall findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer statt. Das Wiederwahlverbot gilt auch für Ersatzwahlen (Graf/Theler/von Wyss, Parlamentsrecht, § 10 N. 20).
Art. 152 BV regelt die interne Organisation der Bundesversammlung und ist daher nur selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Wahl der Ratspräsidenten und Vizepräsidenten wird als parlamentarische Selbstorganisation (interna corporis) betrachtet, die grundsätzlich nicht der richterlichen Überprüfung unterliegt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt festgehalten, dass Fragen der parlamentarischen Organisation grundsätzlich nicht justiziabel sind. Dies betrifft insbesondere:
Die Modalitäten der Wahl von Parlamentsorganen
Die Interpretation parlamentarischer Geschäftsordnungen
Verfahrensfragen bei der Konstituierung der Räte
Keine spezifische Rechtsprechung zu Art. 152 BV verfügbar
Eine systematische Durchsicht der verfügbaren Rechtsprechung ergab keine Entscheidungen, die sich direkt mit Art. 152 BV oder der Wahl der Ratspräsidenten befassen. Dies entspricht der allgemeinen Rechtslage, wonach interna corporis der Bundesversammlung der richterlichen Kontrolle entzogen sind.
#Verwandte Rechtsprechung zur Parlamentsorganisation
Soweit das Bundesgericht Fragen der Parlamentsorganisation behandelt hat, beschränkte es sich auf Bereiche mit Aussenwirkung oder Grundrechtsrelevanz:
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Grenzen parlamentarischer Privilegien konkretisiert, ohne jedoch die interne Organisation der Räte zu beurteilen.
Die fehlende Rechtsprechung zu Art. 152 BV bedeutet nicht, dass die Norm praktisch irrelevant wäre. Ihre Beachtung wird durch folgende Mechanismen sichergestellt:
Verfassungstreue der Parlamentsmitglieder
Öffentliche Kontrolle und Medienberichterstattung
Politische Sanktionen bei Verfassungsverletzungen
Präzedenzwirkung etablierter Verfassungspraxis
Anmerkung: Diese Übersicht basiert auf einer systematischen Durchsicht der verfügbaren Rechtsprechung. Sollten künftig Entscheidungen zu Art. 152 BV ergehen, wird dieser Abschnitt entsprechend ergänzt.