Gesetzestext
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Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

Übersicht

Art. 146 BV verpflichtet den Bund zur Haftung bei Schäden durch seine Organe. Diese Staatshaftung bildet nach Jellinek die «Ultima Ratio des Rechtsstaates» (BSK BV-Schaub, N. 2). Sie gilt für alle Bundesbehörden, von der Verwaltung bis zu den Gerichten.

Der Bund muss vier Voraussetzungen erfüllen: Es muss ein Schaden vorliegen, verursacht durch ein Bundesorgan in amtlicher Tätigkeit, widerrechtlich und mit adäquatem Kausalzusammenhang. Widerrechtlich ist jede Verletzung der Rechtsordnung, unabhängig vom Verschulden der Beamten. Die Haftung ist eine reine Kausalhaftung ohne Verschuldenserfordernis (Art. 3 VG; BSK BV-Schaub, N. 31).

Beispiel: Ein Polizist beschädigt beim Einsatz unrechtmässig ein Fahrzeug. Der Bund haftet für den Reparaturschaden, auch wenn der Beamte keine Absicht hatte. Ein zweites Beispiel: Das Bundesamt für Gesundheit erteilt eine falsche Impfempfehlung, die zu Gesundheitsschäden führt.

Die rechtlichen Details regelt das Verantwortlichkeitsgesetz (VG). Geschädigte haben eine Anspruchsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 20 VG). Diese Fristen sind kurz und werden von Amtes wegen beachtet.

Die Haftung umfasst den vollen Schaden nach Haftpflichtrecht. Bei schwerer Schuld des Beamten kann der Bund Rückgriff nehmen (Art. 7 VG). Für besondere Bereiche wie Militär oder Kernenergie bestehen Sonderregelungen.

Klagen gegen den Bund entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 BGG). Die praktische Bedeutung der Staatshaftung ist gross, da Bürger oft zwangsläufig mit staatlichen Organen in Kontakt stehen und auf effektiven Rechtsschutz angewiesen sind.