Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

a.
der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b.
der Sportwetten;
c.
der Geschicklichkeitsspiele.

4Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

Art. 106 BV — Übersicht

Art. 106 BV regelt die Geldspiele in der Schweiz und schafft klare Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen (BSK BV-Oesch, N. 14). Der Bund muss Vorschriften für alle Geldspiele erlassen und dabei die kantonalen Interessen berücksichtigen (Art. 106 Abs. 1 BV). Diese umfassende Bundeskompetenz wurde durch das Geldspielgesetz (BGS) umgesetzt, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat (BBl 2010 7961).

Spielbanken benötigen eine Bundeskonzession und müssen regionale Gegebenheiten berücksichtigen (Art. 106 Abs. 2 BV). Der Bund erhebt eine Spielbankenabgabe von maximal 80 Prozent der Bruttospielerträge, die vollständig der AHV und IV zugutekommen soll (Art. 106 Abs. 2 Satz 3 BV). Die Praxis, wonach nur die AHV profitiert, ist verfassungsrechtlich umstritten (BSK BV-Oesch, N. 24).

Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten werden von den Kantonen bewilligt und beaufsichtigt (Art. 106 Abs. 3 BV). Diese Zuständigkeit führte zur Monopolisierung durch Swisslos und Loterie Romande, was im Licht der Wirtschaftsfreiheit kritisch diskutiert wird (BSK BV-Oesch, N. 38). Die Reinerträge müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Art. 106 Abs. 6 BV).

Online-Geldspiele unterliegen denselben Regeln (Art. 106 Abs. 4 BV). Das Bundesgericht hat DNS-Sperren gegen ausländische Anbieter als verhältnismässig anerkannt (BGE 148 II 392), obwohl diese nur beschränkt wirksam sind.

Spielerschutz ist ein zentrales Ziel (Art. 106 Abs. 5 BV). Bund und Kantone müssen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen angemessenen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels sicherstellen. Die Koordination erfolgt durch gemeinsame Organe (Art. 106 Abs. 7 BV) und seit 2021 durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat.

Beispiel: Wer eine illegale Pokerplattform betreibt, macht sich strafbar. Das Bundesgericht qualifizierte Texas Hold'em-Turniere als Glücksspiele, weil der Geschicklichkeitsfaktor das Zufallselement nicht überwiegt (BGE 136 II 291). Ohne Konzession oder Bewilligung ist jegliches Angebot von Geldspielen unzulässig.