Übersicht

Art. 13 BGFA schützt das anwaltliche Berufsgeheimnis. Die Bestimmung verpflichtet Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung. Sie gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann.

Gegenstand: Der Schutz erfasst alles, was der Anwaltschaft von der Klientschaft anvertraut wurde. Die drei Dimensionen sind klar: Das Geheimnis gilt zeitlich ohne Begrenzung. Es gilt gegenüber sämtlichen Personen und Behörden. Es umfasst sämtliche anvertrauten Informationen.

Entbindung: Die Klientschaft kann die Anwältin oder den Anwalt vom Geheimnis entbinden. Doch selbst nach einer Entbindung besteht keine Pflicht zur Preisgabe. Die Anwaltschaft entscheidet frei, ob sie trotz Entbindung schweigt.

Hilfspersonen: Abs. 2 verpflichtet die Anwaltschaft, das Berufsgeheimnis auch durch ihre Hilfspersonen wahren zu lassen. Dazu gehören Sekretariat, Praktikanten und externe Dienstleister.

Wer ist betroffen: Die Norm richtet sich an alle im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Das Geheimnis besteht auch nach dem Ende des Mandats weiter.

Rechtsfolgen: Verstösse gegen das Berufsgeheimnis haben doppelte Konsequenzen. Die Aufsichtsbehörde kann Disziplinarmassnahmen verhängen. Zudem droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Beispiel: Eine Mandantin erzählt ihrer Anwältin von einem geschäftlichen Problem. Die Anwältin darf diese Information niemandem mitteilen. Das gilt auch nach dem Ende des Mandats. Es gilt auch nach dem Tod der Mandantin.