#Übersicht
Art. 13 BGFA schützt das anwaltliche Berufsgeheimnis. Die Bestimmung verpflichtet Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung. Sie gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann.
Gegenstand: Der Schutz erfasst alles, was der Anwaltschaft von der Klientschaft anvertraut wurde. Die drei Dimensionen sind klar: Das Geheimnis gilt zeitlich ohne Begrenzung. Es gilt gegenüber sämtlichen Personen und Behörden. Es umfasst sämtliche anvertrauten Informationen.
Entbindung: Die Klientschaft kann die Anwältin oder den Anwalt vom Geheimnis entbinden. Doch selbst nach einer Entbindung besteht keine Pflicht zur Preisgabe. Die Anwaltschaft entscheidet frei, ob sie trotz Entbindung schweigt.
Hilfspersonen: Abs. 2 verpflichtet die Anwaltschaft, das Berufsgeheimnis auch durch ihre Hilfspersonen wahren zu lassen. Dazu gehören Sekretariat, Praktikanten und externe Dienstleister.
Wer ist betroffen: Die Norm richtet sich an alle im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Das Geheimnis besteht auch nach dem Ende des Mandats weiter.
Rechtsfolgen: Verstösse gegen das Berufsgeheimnis haben doppelte Konsequenzen. Die Aufsichtsbehörde kann Disziplinarmassnahmen verhängen. Zudem droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.
Beispiel: Eine Mandantin erzählt ihrer Anwältin von einem geschäftlichen Problem. Die Anwältin darf diese Information niemandem mitteilen. Das gilt auch nach dem Ende des Mandats. Es gilt auch nach dem Tod der Mandantin.
Art. 13 BGFA — Berufsgeheimnis
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 13 BGFA kodifiziert das anwaltliche Berufsgeheimnis erstmals auf abschliessender Bundesebene. Vor Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 regelten die Kantone das Berufsgeheimnis in ihren jeweiligen Anwaltsgesetzen; die bundesrechtliche Verankerung in Art. 321 StGB ergänzte diese kantonale Ordnung strafrechtlich, ohne eine einheitliche berufsrechtliche Geheimhaltungspflicht zu begründen. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 begründet die Normierung des Berufsgeheimnisses als Berufsregel damit, dass das Anwaltsgeheimnis ein zentrales Element der Rechtsordnung und des Zugangs zum Recht darstellt (BBl 1999 6039 Ziff. 172.2). Der Bundesrat hob hervor, dass Abs. 2 — die Pflicht zur Sicherstellung des Geheimnisses durch Hilfspersonen — dem Begriff der Hilfsperson nach Art. 101 OR entspreche (BBl 1999 6039 Ziff. 172.2).
N. 2 Die gesonderte Regelung der Entbindung in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass die Entbindung den Anwalt nicht zur Preisgabe des Anvertrauten verpflichtet. Der parlamentarische Beratungsprozess verlief ungewöhnlich intensiv: Nationalrat und Ständerat wichen mehrfach voneinander ab; der Ständerat wies die Vorlage am 16. März 2000 an die Kommission zurück. Erst in der Differenzbereinigung der Frühlingssession 2000 und der Schlussabstimmung vom 23. Juni 2000 fand sich der heutige Normtext. Ob und in welchem Umfang die Entbindung kantonalrechtlich geregelt werden durfte, blieb im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich ungeklärt und wurde erst durch BGE 142 II 307 höchstrichterlich entschieden (→ N. 18–19).
N. 3 Der ebenfalls in der Botschaft angesprochene Gegenstand der Meldepflicht von Behörden bei Verletzungen der Berufsregeln (BBl 1999 6047) wurde in Art. 15 BGFA normiert und ist von Art. 13 BGFA systematisch zu trennen.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 13 BGFA gehört zum zweiten Abschnitt des Gesetzes (Art. 12–20), der die Berufsregeln und die Aufsicht regelt. Das Berufsgeheimnis steht in einem engen Verhältnis zu den übrigen Berufsregeln: Es konkretisiert die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA und steht in Wechselwirkung mit dem Unabhängigkeitsgebot nach Art. 12 lit. b BGFA (↔ Art. 12 BGFA). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nach Art. 17 BGFA disziplinarrechtlich und nach Art. 321 StGB strafrechtlich sanktioniert (→ Art. 17 BGFA).
N. 5 Das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA entfaltet Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Prozessrecht: Art. 171 Abs. 1 StPO, Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 42 Abs. 1 lit. b VwVG räumen dem Anwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht ein; Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO schützt den Anwalt vor Beschlagnahme. Das verfassungsrechtliche Fundament liegt in Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) und Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör). Das Bundesgericht hat den institutionellen Charakter des Berufsgeheimnisses unterstrichen: Es schützt nicht nur das Individualinteresse der Klientschaft, sondern dient dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege (BGE 145 II 229 E. 7.1).
N. 6 Das BGFA regelt die anwaltlichen Berufspflichten einschliesslich des Berufsgeheimnisses seit seinem Inkrafttreten abschliessend bundesrechtlich (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 136 III 296 E. 2.1). Kantonale Rechtsgrundlagen, die das Berufsgeheimnis abweichend oder ergänzend regeln wollten — wie das im Kanton Waadt geltende Erfordernis der vorgängigen Einholung einer Bewilligung des Bâtonniers —, sind bundesrechtswidrig (BGE 136 III 296 E. 2.2). Deontologische Regeln kantonaler Anwaltsverbände behalten insoweit Bedeutung, als sie zur Auslegung und Präzisierung der bundesrechtlichen Berufsregeln herangezogen werden können (BBl 1999 6039 Ziff. 172.2; BGE 136 III 296 E. 2.1).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Sachlicher Schutzbereich (Abs. 1 Satz 1)
N. 7 Geschützt ist alles, was der Anwältin oder dem Anwalt «infolge ihres/seines Berufes von ihrer/seiner Klientschaft anvertraut worden ist». Das Bundesgericht legt diesen Schutzbereich weit aus: Erfasst werden nicht nur der Inhalt von Mandatskommunikation, sondern auch der blosse Umstand, dass ein Mandatsverhältnis besteht, die Höhe von Honorarforderungen sowie sämtliche Unterlagen und Mitteilungen, die einen — wenn auch nur losen — Zusammenhang mit der Mandatsführung aufweisen (BGE 143 IV 462 E. 2.2).
N. 8 Entscheidend für die Zuordnung zum Schutzbereich ist die funktionale Abgrenzung: Das Berufsgeheimnis schützt ausschliesslich die spezifisch anwaltliche Tätigkeit; Tätigkeiten, die auch von Vermögensverwaltern, Treuhändern oder Bankern erbracht werden könnten — namentlich Vermögensverwaltung und Geldanlage —, fallen nicht darunter (BGE 112 Ib 606: Zeugnisverweigerungsrecht verneint für Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer sich in bloss kommerziellem Vermögensverwaltungsmandat erschöpfenden Tätigkeit erfahren wurden; BGE 135 III 597 E. 3.3). Diese Abgrenzung ist in der Praxis bedeutsam für interne Untersuchungen und Compliance-Mandate im Finanzmarktbereich.
N. 9 Eine Information ist vom Geheimnisschutz erfasst, sobald für den Anwalt erkennbar ist, dass der Klient Vertraulichkeit wünscht — gleichviel, ob dieser Wunsch ausdrücklich geäussert oder aus den Umständen erschlossen wird (BGE 143 IV 462 E. 2.2; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N 530). Nicht geschützt sind dagegen Schreiben, die dem Anwalt lediglich in Kopie übermittelt werden, Korrespondenz mit Anwälten, die Dritte vertreten, sowie Handlungen, die der Anwalt in einer nicht-anwaltlichen Funktion vornimmt (z.B. als Verwaltungsrat) (BGE 143 IV 462 E. 2.3).
3.2 Zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich (Abs. 1 Satz 1)
N. 10 Das Berufsgeheimnis gilt «zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann». Es erlischt weder mit Beendigung des Mandats noch mit dem Tod des Klienten. Es ist gegenüber Dritten, Behörden, Gerichten und Erben gleichermassen einzuhalten (BGE 135 III 597 E. 3.3 f.). Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber den Erben des Klienten; das Auskunftsrecht der Erben aus Art. 400 Abs. 1 OR wird durch das vorrangige Berufsgeheimnis eingeschränkt (BGE 135 III 597 E. 3.4).
3.3 Wirkung der Entbindung (Abs. 1 Satz 2)
N. 11 Die Entbindung durch die Klientschaft oder die zuständige Aufsichtsbehörde (→ N. 18–19) berechtigt den Anwalt zur Preisgabe des Anvertrauten, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Das Berufsgeheimnis ist insofern «absolut»: Die Entscheidung über die Offenbarung liegt beim Anwalt allein; weder die Klientschaft noch die Aufsichtsbehörde können den Anwalt zur Aussage zwingen (BGE 136 III 296 E. 3.3; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N 1853, 1869). Dies unterscheidet Art. 13 BGFA von anderen Verschwiegenheitspflichten des Auftragsrechts (Art. 398 OR), die nach allgemeinen Regeln an die Erben übergehen.
3.4 Pflicht zur Sicherstellung durch Hilfspersonen (Abs. 2)
N. 12 Art. 13 Abs. 2 BGFA verpflichtet den Anwalt, dafür zu sorgen, dass seine Hilfspersonen das Berufsgeheimnis wahren. Der Begriff der «Hilfsperson» ist weit: Er entspricht dem Begriff in Art. 101 OR und umfasst alle Personen, denen der Anwalt Aufgaben zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben überträgt — gleichviel, ob sie im Kanzleibetrieb oder ausserhalb tätig sind (Mitarbeitende, Sekretariatspersonal, Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, externe Dienstleister wie Reinigungsunternehmen, Übersetzungsdienste, Cloud-Anbieter) (BGE 145 II 229 E. 7.3; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N 1861; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N 540 f.). Nater/Zindel vertreten, dass der Begriff der Hilfsperson von Art. 101 OR abweiche und weiter auszulegen sei (Nater/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 51 zu Art. 13 BGFA).
N. 13 Die Pflicht aus Art. 13 Abs. 2 BGFA ist unübertragbar: Der Anwalt kann sich nicht dadurch entlasten, dass er die Verantwortung für die Geheimhaltung vertraglich auf die Hilfsperson überträgt. Zulässig ist aber eine Delegation, wenn der Anwalt die Hilfsperson sorgfältig auswählt, sie über die Geheimhaltungspflicht instruiert und ihre Einhaltung kontrolliert (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N 649). Eine Subdelegation — die Hilfsperson überträgt ihrerseits die geheimhaltungsrelevanten Aufgaben an einen weiteren Dritten — ist unzulässig, weil der Anwalt dann keine hinreichende Kontrolle mehr ausüben kann (BGE 145 II 229 E. 7.4).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA zieht drei voneinander unabhängige Sanktionen nach sich: disziplinarrechtliche Massnahmen nach Art. 17 BGFA (Verwarnung bis dauerndes Berufsausübungsverbot), strafrechtliche Verfolgung nach Art. 321 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), sowie zivilrechtliche Haftung nach Art. 97 OR in Verbindung mit dem Auftragsrecht (→ Art. 17 BGFA; ↔ Art. 321 StGB). Die berufsrechtliche und die strafrechtliche Sanktionierung sind voneinander unabhängig; die Verletzung des Art. 13 BGFA ist immer auch tatbestandsmässig nach Art. 321 StGB, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in Ausübung des Berufs anvertraut wurden (BGE 142 II 307 E. 4.1).
N. 15 Beschlagnahme und Durchsuchung von Anwaltsakten sind nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig. Das Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO dient als prozessualer Schutzmechanismus: Im Entsiegelungsverfahren sondert die zuständige Behörde Akten aus, die nachweislich dem Berufsgeheimnis unterfallen (BGE 143 IV 462 E. 2.1). Bei Anwaltsakten muss die gesuchstellende Behörde darlegen, inwiefern die Kanzlei in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (BGE 130 II 193 E. 4.3).
#5. Streitstände
5.1 Bundesrechtliche Abschliesslichkeit und Verhältnis zu kantonalem Recht
N. 16 Das BGFA regelt die Berufspflichten einschliesslich des Berufsgeheimnisses abschliessend (→ N. 6). Daraus folgt nach BGE 136 III 296 E. 2.1, dass kantonale Standesregeln nur noch zur Auslegung und Konkretisierung der bundesrechtlichen Norm herangezogen werden dürfen. Bohnet/Martenet bejahen eine gewisse Lückenfüllungsfunktion deontologischer Regeln (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N 245, 294 ff.), während Schiller die abschliessende Wirkung des BGFA schärfer betont (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N 547). Das Bundesgericht folgt im Ergebnis einer restriktiven Linie: Kantonale «Autorisierungspflichten» gegenüber dem Bâtonnier sind bundesrechtswidrig (BGE 136 III 296 E. 2.2).
5.2 Entbindungsvoraussetzungen
N. 17 Streitig war bis BGE 142 II 307 die Frage, welche Kriterien bei der Erteilung der Entbindung durch die Aufsichtsbehörde anzuwenden sind. Art. 321 Ziff. 2 StGB und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA nennen diese Kriterien nicht. Fellmann vertrat die Auffassung, das Berufsrecht könne strengere Anforderungen als das Strafrecht stellen und eine Entbindung auch dann verweigern, wenn strafrechtlich ein Rechtfertigungsgrund vorläge (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N 547 ff.). Schiller, Nater/Zindel sowie Corboz hingegen befürworteten eine Interessenabwägung nach den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrundsätzen als Mindestmassstab (Nater/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 153 zu Art. 13 BGFA; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 152).
N. 18 BGE 142 II 307 E. 4.3 hat diesen Streit entschieden: Seit der Vereinheitlichung durch das BGFA sind die Kriterien für die Entbindung ausschliesslich dem Bundesrecht zu entnehmen; das kantonale Recht kann keine abweichenden Massstäbe aufstellen. Als Minimalvorgabe müssen die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund nach Art. 321 Ziff. 2 StGB vorliegen. Das bedeutet eine Interessenabwägung, bei der nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung rechtfertigt. Berufsrechtlich kann der Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Strafrecht nicht enger gefasst werden — entgegen der Position Fellmanns.
N. 19 Nicht abschliessend geregelt ist die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts nach erfolgter Entbindung. BGE 143 IV 462 E. 2.2 hält — für das Entsiegelungsverfahren — fest, dass das prozessuale Berufsgeheimnis unabhängig von einer berufsrechtlichen Entbindung weiterbesteht. Dies bestätigt die materielle Absolutheit des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA: Die Entbindung durch die Klientschaft gibt dem Anwalt lediglich eine Befugnis, begründet aber keinerlei Pflicht zur Preisgabe — die Entscheidung verbleibt beim Anwalt.
5.3 Begriff der Hilfsperson; digitale Infrastruktur
N. 20 Ob Cloud-Anbieter und externe IT-Dienstleister als «Hilfspersonen» im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BGFA zu qualifizieren sind, ist umstritten. Das Bundesgericht hat in BGE 145 II 229 E. 7.3 die Frage grundsätzlich bejaht: Auch externe Dienstleister sind Hilfspersonen, wenn sie vertraglich mit dem Anwalt verbunden sind und potentiell Zugang zu geheimnisgeschützten Informationen haben. Chappuis/Alberini sowie Maurer/Gross befürworten eine weite Hilfspersonenqualifikation, die Cloud-Anbieter einschliesst (Chappuis/Alberini, Secret professionnel de l'avocat et solutions cloud, Revue de l'Avocat 8/2017, S. 340; Maurer/Gross, CR, Loi sur les avocats, 2010, N 97–100 zu Art. 13 LLCA). Nater/Zindel befürworten zwar ebenfalls eine weite Auslegung, zweifeln aber an der vollständigen Kongruenz mit Art. 101 OR (Nater/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 52 f. zu Art. 13 BGFA). Die praktische Konsequenz ist: Der Anwalt muss mit Cloud-Anbietern eine explizite schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung abschliessen und Subdelegationen ausschliessen (BGE 145 II 229 E. 7.4–7.5).
5.4 Unternehmensanwälte
N. 21 Unternehmensinterne Rechtsberater, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können sich grundsätzlich nicht auf Art. 13 BGFA berufen, da sie — mangels Eintragung im Anwaltsregister nach Art. 8 BGFA und aufgrund des Subordinationsverhältnisses zum Arbeitgeber — nicht dem BGFA unterstehen. Das Bundesgericht hat dies für Anwälte ohne BGFA-Eintrag klar festgestellt (BGE 145 II 229 E. 6.1 ff.). Diese Begrenzung gilt auch im Bereich des legal privilege: Der schweizerische Schutz ist enger als das anglo-amerikanische Konzept, was in internationalen Verfahren (Kartellrecht, internationale Rechtshilfe) von erheblicher praktischer Bedeutung ist (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N 520).
#6. Praxishinweise
N. 22 Der Anwalt verstösst gegen Art. 13 Abs. 2 BGFA, wenn er Hilfspersonen einsetzt, ohne sie schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu instruieren. Empfohlen wird bei externen Dienstleistern (Cloud, Übersetzung, Detektei) der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit ausdrücklichem Subdelegationsverbot und klarer Haftungsregelung zu Lasten des Dienstleisters (BGE 145 II 229 E. 7.5; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N 649).
N. 23 Im Entsiegelungsverfahren sollte der Anwalt unverzüglich die Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO) und dem Entsiegelungsgericht für jedes einzelne Dokument substanziiert darlegen, inwiefern es dem Mandatsverhältnis zuzuordnen ist. Eine pauschale Berufung auf das Berufsgeheimnis genügt nicht (BGE 143 IV 462 E. 2.3; BGE 130 II 193 E. 4.3).
N. 24 Ein Anwalt, der um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht — etwa zur Durchsetzung offener Honorarforderungen —, muss der Aufsichtsbehörde darlegen, weshalb er keinen Kostenvorschuss erhoben hat oder erheben konnte. Ohne diese Substantiierung wird die Interessenabwägung regelmässig zu Lasten der Entbindung ausgehen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Eine Voraus-Entbindung für mögliche künftige Honorarstreitigkeiten ist unzulässig (BGE 150 II 300).
N. 25 Für die Abgrenzung zwischen schutzwürdigem und nicht schutzwürdigem Mandatsinhalt ist entscheidend, ob die betroffene Tätigkeit spezifisch anwaltlicher Natur ist oder ob sie auch von einem Nicht-Anwalt (Vermögensverwalter, Treuhänder) erbracht werden könnte. Im Zweifelsfall ist die spezifisch anwaltliche Qualifikation zu dokumentieren, um im Entsiegelungsverfahren eine erfolgreiche Abwehr zu ermöglichen (→ BGE 112 Ib 606; BGE 135 III 597 E. 3.3).
#Querverweise
- ↔ Art. 12 BGFA (Berufsregeln; Sorgfaltspflicht und Unabhängigkeit)
- → Art. 17 BGFA (Disziplinarmassnahmen bei Verletzung)
- ↔ Art. 321 StGB (Strafrechtliches Berufsgeheimnis)
- → Art. 171 Abs. 1 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren)
- → Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO (Mitwirkungsverweigerungsrecht im Zivilverfahren)
- → Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO (Beschlagnahmeschutz)
- → Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre)
- → Art. 101 OR (Hilfspersonenbegriff)
- → Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (Unabhängigkeit als Eintragungsvoraussetzung)
#Rechtsprechung
#Sachlicher Geltungsbereich
BGE 130 II 193 27. Mai 2004 Das anwaltliche Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA ist weit auszulegen. Bereits die blosse Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klient besteht, wird vom Berufsgeheimnis erfasst. Der sachliche Schutzbereich beschränkt sich nicht auf den Inhalt der Kommunikation. Leitentscheid zum Umfang des sachlichen Schutzbereichs und zur Frage, ob das Bestehen eines Mandatsverhältnisses selbst geschützt ist.
«Das Anwaltsgeheimnis schützt auch die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, sowie sämtliche Umstände, die im Zusammenhang mit der Mandatsbeziehung stehen.»
BGE 112 Ib 606 1986 Der Schutzbereich des Berufsgeheimnisses erfasst Informationen, die dem Anwalt von der Klientschaft anvertraut wurden. Informationen, die der Anwalt unabhängig vom Mandatsverhältnis eigenständig erarbeitet hat, unterfallen grundsätzlich nicht dem Schutzbereich. Grundsatzentscheid zur Abgrenzung zwischen klientenseitig anvertrauten und eigenständig entwickelten Informationen.
«Unter das Berufsgeheimnis fallen nur Tatsachen, die dem Anwalt infolge seines Berufes von der Klientschaft anvertraut worden sind, nicht aber Erkenntnisse, die er unabhängig davon gewonnen hat.»
#Durchsuchung und Beschlagnahme
BGE 117 Ia 341 1991 Durchsuchungen von Anwaltsräumlichkeiten sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Anwalt hat das Recht, die Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen zu verlangen, damit im Entsiegelungsverfahren geprüft wird, welche Unterlagen dem Berufsgeheimnis unterfallen. Grundsatzentscheid zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Hausdurchsuchungen und zum Entsiegelungsverfahren als Schutzmechanismus.
«Wird eine Anwaltskanzlei durchsucht, so hat der betroffene Anwalt das Recht, die Siegelung der Papiere zu verlangen, damit in einem Entsiegelungsverfahren geprüft werden kann, ob die Unterlagen dem Berufsgeheimnis unterstehen.»
#Unternehmensanwälte
BGE 145 II 229 26. Juni 2019 Unternehmensinterne Rechtsberater unterstehen grundsätzlich nicht dem anwaltlichen Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA, da es ihnen an der erforderlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA fehlt. Der Schutzbereich des schweizerischen Anwaltsgeheimnisses ist enger als das anglo-amerikanische legal privilege. Leitentscheid zur Abgrenzung des Anwaltsgeheimnisses bei In-house Counsel und zum Verhältnis von Unabhängigkeit und Geheimnisschutz.
«Unternehmensinterne Rechtsberater unterstehen nicht dem Anwaltsgeheimnis, weil sie in einem Subordinationsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen und ihnen die für das Anwaltsgeheimnis vorausgesetzte Unabhängigkeit fehlt.»
#Zeugnisverweigerung
BGE 143 IV 462 28. September 2017 Das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts im Strafverfahren nach Art. 171 StPO konkretisiert das Berufsgeheimnis von Art. 13 BGFA auf prozessualer Ebene. Die Anwältin oder der Anwalt kann die Aussage auch dann verweigern, wenn die Klientschaft sie oder ihn vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Präzisierung des Verhältnisses zwischen berufsrechtlicher Geheimhaltungspflicht und strafprozessualem Zeugnisverweigerungsrecht.
«Das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts besteht unabhängig davon, ob der Mandant den Anwalt vom Berufsgeheimnis entbunden hat.»