#Übersicht
Art. 12 BGFA legt die Berufsregeln fest, die alle im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte einhalten müssen. Die Bestimmung enthält einen abschliessenden Katalog von zehn Pflichten. Diese betreffen die gesamte berufliche Tätigkeit.
Sorgfalt und Unabhängigkeit: Die wichtigsten Regeln stehen am Anfang. Anwältinnen und Anwälte müssen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (lit. a). Dies ist die Generalklausel. Sie gilt nicht nur gegenüber der Klientschaft, sondern auch gegenüber Behörden und der Gegenpartei. Zudem müssen Anwältinnen und Anwälte unabhängig handeln, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung (lit. b). Diese Unabhängigkeit hat drei Dimensionen: Unabhängigkeit vom Staat, von der Gegenpartei und von der eigenen Klientschaft.
Weitere Pflichten: Art. 12 BGFA verbietet Interessenkonflikte (lit. c) und erlaubt Werbung nur, wenn sie objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (lit. d). Weitere Pflichten betreffen das Verbot von Erfolgshonoraren (lit. e) und die Berufshaftpflichtversicherung (lit. f). Hinzu kommen Pflichtverteidigungen (lit. g), Vermögenstrennung (lit. h), Honorartransparenz (lit. i) und die Meldepflicht (lit. j).
Beispiel: Eine Anwältin vertritt zwei Parteien, deren Interessen sich widersprechen. Dies verletzt die Regel von lit. c. Die Aufsichtsbehörde kann gestützt auf Art. 17 BGFA Disziplinarmassnahmen ergreifen. Diese reichen von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsausübungsverbot.
Wer ist betroffen: Art. 12 BGFA gilt für alle Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Register eingetragen sind. Der Katalog ist auf Bundesebene abschliessend. Die Kantone dürfen keine zusätzlichen Berufsregeln aufstellen.
Art. 12 BGFA — Berufsregeln
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 12 BGFA kodifiziert die materiellen Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte auf Bundesebene. Vor Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 waren die Berufsregeln ausschliesslich kantonal geregelt; ein schweizweit einheitlicher Standard fehlte. Die Botschaft des Bundesrats vom 28. April 1999 (BBl 1999 6013, 6039) bezeichnete die Vereinheitlichung der Berufsregeln als flankierende Massnahme zur interkantonalen Freizügigkeit: Unterschiedliche kantonale Berufspflichten schufen faktische Mobilitätshemmnisse.
N. 2 Als konzeptionelle Leitlinie verfolgte der Gesetzgeber zwei Ziele: Erstens die Vereinheitlichung des «gemeinsamen Nenners» der damals geltenden kantonalen Berufsgesetze (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Anwaltsgesetz [BSK BGFA], 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 12 BGFA), und zweitens eine klare Trennung zwischen allgemeinverbindlichen staatlichen Berufsregeln und privaten Standesregeln der Anwaltsverbände (BBl 1999 6040). Handlungsbedarf bestand, weil einzelne Kantone die Berufspflichten nicht abschliessend gesetzlich regelten, sondern auf Verbandsrichtlinien verwiesen — was aus legalitätsrechtlicher Sicht problematisch war.
N. 3 Die lit. a–d des bundesrätlichen Entwurfs umfassten die vier Kernpflichten (Sorgfalt, Unabhängigkeit, Interessenkonfliktsvermeidung, Werbung). Das Parlament ergänzte den Katalog in den Beratungen um die lit. e–j (Verbot des Erfolgshonorars, Verweisung auf gesellschaftsrechtliche Haftungsregeln, Geldwäschereibekämpfung, Informationspflichten gegenüber Klientschaft). Die lit. e–j bezeichnete die Botschaft als «eher technische Punkte, die weitestgehend mit den damals geltenden kantonalen Regeln übereinstimmten» (BBl 1999 6057 Ziff. 233.25). Die heutige französische Fassung von lit. e wurde durch eine Formulierung der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung geändert, ohne dass eine materielle Änderung beabsichtigt war; massgebend ist daher der deutsche bzw. der italienische Wortlaut (BGE 143 III 600 E. 2.7.2).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 12 BGFA gehört zum 3. Abschnitt des Gesetzes («Berufsregeln und Aufsicht», Art. 12–20 BGFA). Er steht in enger Verbindung mit:
- → Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (Unabhängigkeit als Registereintragungsvoraussetzung): Die Unabhängigkeit nach lit. b ist zugleich laufende Berufspflicht und statische Eintragungsvoraussetzung; vgl. ↔ Art. 8 BGFA.
- → Art. 13 BGFA (Berufsgeheimnis): Das Berufsgeheimnis ist die intensivste Ausprägung der Verschwiegenheitspflicht und stellt eine eigenständige, das gesamte Prozessrecht ausstrahlende Berufspflicht dar.
- → Art. 17 BGFA (Disziplinarmassnahmen): Jede Verletzung von Art. 12 BGFA kann zu Disziplinarmassnahmen führen; das Vertretungsverbot bei Interessenkonflikt ist keine Disziplinarsanktion nach Art. 17, sondern eine zivilprozessuale Konsequenz fehlender Postulationsfähigkeit (BGE 138 II 162 E. 2.5.1).
N. 5 Art. 12 BGFA ist abschliessend (numerus clausus). Kantonale Berufsregeln, die über den bundesrechtlichen Katalog hinausgehen, entbehren der gesetzlichen Grundlage (BGE 130 II 270 E. 3.1.1; BGE 136 III 296 E. 2.1; BBl 1999 6039). Kantonale Standesregeln privater Anwaltsverbände können seit Inkrafttreten des BGFA nur noch als Auslegungshilfe herangezogen werden, soweit sie eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 270 E. 3.1.1). Dies gilt gleichermassen für die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV).
N. 6 Die Berufsregeln verpflichten die Anwältinnen und Anwälte in sämtlichen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit, nicht nur in der Parteivertretung vor Gericht. Auch aussergerichtliche Mandate, Beratungstätigkeit und das sonstige Geschäftsgebaren sind erfasst. Die Berufspflichten gelten nicht für das Privatleben (vgl. Kantonsgericht Uri, 06/07 40, E. 1).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit (lit. a)
N. 7 Lit. a statuiert die Generalklausel der anwaltlichen Berufspflichten. Der Anwalt hat seinen Beruf «sorgfältig und gewissenhaft» auszuüben. Diese Verpflichtung betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche beruflichen Handlungen und erstreckt sich auf die Beziehungen zu den Behörden, zur Gegenpartei und zur Klientschaft (BGE 130 II 270 E. 3.2). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass lit. a kein Gebot enthält, stets das «mildest mögliche Vorgehen» zu wählen; verboten ist jedoch ein «unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen» (BGE 130 II 270 E. 3.2.2).
N. 8 Die Sorgfaltspflicht konkretisiert sich u.a. in folgenden Pflichten:
- Aufklärungspflicht: Der Anwalt muss die Klientschaft über Chancen und Risiken informieren (BGE 127 III 357 E. 1d).
- Verschwiegenheit in Vergleichsverhandlungen: Die Offenlegung von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenpartei verstösst gegen lit. a (BGE 144 II 473 E. 2.1).
- Kommunikationspflicht in Strafverfahren: Art. 12 lit. a garantiert, dass der Verteidiger seinem Mandanten den Inhalt verfahrenserheblicher Dokumente mitteilen darf; ein gegenteiliges Verbot der Untersuchungsleitung verletzt lit. a und b (BGE 146 IV 218 E. 3.2.2).
- Vertretung des Anwaltsstands: Ein Anwalt trägt eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats und hat exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2, mit Hinweis auf Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 32).
N. 9 Lit. a stimmt im Kern mit der Berufspflichtnorm des Art. 32 StGB überein, die ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess rechtfertigt, soweit sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen und nicht unnötig verletzend sind (BGE 131 IV 154 E. 3.4).
3.2 Unabhängigkeit (lit. b)
N. 10 Lit. b verlangt, dass die Anwältin ihren Beruf «unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung» ausübt. Die Unabhängigkeit umfasst eine institutionelle und eine persönliche Dimension. Die institutionelle Unabhängigkeit richtet sich gegen sachfremde Einflüsse von Arbeitgebern, Kanzleipartnern oder Dritten; die persönliche Unabhängigkeit schützt gegen eigene Interessenkonflikte.
N. 11 Bei angestellten Anwälten muss die Organisation des Arbeitgebers dieselben Garantien bieten wie eine Anstellung bei registrierten Anwälten (BGE 138 II 440 E. 17). Bei internationalen Kanzleien in der Organisationsform einer «limited liability partnership» (LLP) nach ausländischem Recht fehlt es an gleichwertigen Garantien, wenn die ausländischen Partner nicht der schweizerischen Disziplinaraufsicht unterstellt sind (BGE 140 II 102 E. 5.2.2). Die Unabhängigkeitsprüfung nach lit. b ist dabei materiell und nicht formal vorzunehmen; ausschlaggebend ist, ob der Arbeitgeber sachfremde Einflussnahme auf die Mandatsführung ausüben kann (BGE 130 II 87 E. 4.3.3).
N. 12 Lit. b ist die berufsrechtliche Entsprechung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Die Doppelnatur — als Registereintragungsvoraussetzung und laufende Berufspflicht — hat zur Folge, dass ein nach Registereintrag eingetretener dauerhafter Verlust der Unabhängigkeit sowohl eine Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA als auch eine Löschung nach Art. 9 BGFA begründen kann (↔ Art. 8, 9 BGFA).
3.3 Interessenkonflikte (lit. c)
N. 13 Lit. c verlangt, dass Anwälte «jeden Konflikt» zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Interessen Dritter meiden. Die Formulierung ist streng: Nicht erst der konkrete Interessenkonflikt ist verboten, sondern bereits dessen Risiko. Aus lit. c ergibt sich namentlich das Verbot der Doppelvertretung — der gleichzeitigen Vertretung von Parteien mit entgegengesetzten Interessen (BGE 135 II 145 E. 9.1; Fellmann, BSK BGFA, N. 96 ff. zu Art. 12).
N. 14 Das Bundesgericht hat präzisiert, dass ein rein abstrakter Interessenkonflikt für ein Vertretungsverbot nicht genügt; erforderlich ist ein konkreter Interessenkonflikt, der von der Aufsichtsbehörde anhand des tatsächlichen Sachverhalts nachgewiesen werden muss (BGE 135 II 145 E. 9.1, unter Hinweis auf BGE 134 II 108 E. 4.2). Die Interessenkollision eines Anwalts erstreckt sich auf seine Kanzleipartner und Sozietätsmitglieder (Urteil 2P.297/2005 vom 19. April 2006 E. 4.1).
N. 15 Die Beendigungspflicht: Entsteht ein Interessenkonflikt während eines laufenden Mandats, hat der Anwalt das Mandat niederzulegen. Das Vertretungsverbot ist — ob durch eine Disziplinarbehörde oder ein Gericht ausgesprochen — nicht selbst eine Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA, sondern die zivilprozessuale Konsequenz fehlender Postulationsfähigkeit (BGE 138 II 162 E. 2.5.1). Es hindert einen späteren Disziplinarentscheid nicht.
N. 16 Die verfahrensrechtliche Stellung der Klientschaft: Wer durch ein Vertretungsverbot unmittelbar betroffen wird (d.h. seinen Anwalt verliert), hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und ist zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert — Änderung der Rechtsprechung gegenüber BGE 135 II 145 (BGE 138 II 162 E. 2.4–2.5). Das Recht, zur Beschwerde an kantonale Instanzen zuzulassen, darf nicht restriktiver ausgestaltet sein als die Legitimation nach Art. 89 BGG (BGE 135 II 145 E. 5).
3.4 Werbung (lit. d)
N. 17 Lit. d erlaubt Anwaltswerbung, die «objektiv bleibt» und dem «Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht». Der Ausgangspunkt ist die Zulässigkeit: Nicht die Werbung, sondern deren Einschränkung ist rechtfertigungsbedürftig (BGE 139 II 173 E. 6.1; BBl 1999 6056 Ziff. 233.24). Die Botschaft sprach sich ausdrücklich gegen ein «generelles Werbeverbot» aus.
N. 18 Die zulässige Werbung muss «zurückhaltend und sachlich zutreffend» sein. Die geforderte Zurückhaltung bezieht sich auf Inhalt, Form und Methoden der Werbung (BGE 139 II 173 E. 6.2.2). Unzulässig sind reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methoden. Sachlich korrekte Aussenwerbung (Kanzleischilder) ist grundsätzlich erlaubt; eine großformatige Fassadenanschrift (Länge 9,4 m, beleuchtet, an stark befahrener Kreuzung) verletzt die gebotene gestalterische Zurückhaltung (BGE 139 II 173 E. 7). Den kantonalen Aufsichtsbehörden steht bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zu (BGE 139 II 173 E. 6.3.2).
N. 19 Lit. d ist im Zusammenhang mit Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und Art. 95 BV (Berufsregeln) auszulegen. Es besteht ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Ausübung der Anwaltstätigkeit, das Werbeeinschränkungen rechtfertigt (BGE 139 II 173 E. 5.1).
3.5 Verbot des Erfolgshonorars (lit. e)
N. 20 Lit. e verbietet zwei Formen der Erfolgsbeteiligung: (1) das pactum de quota litis — die Vereinbarung einer Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar; und (2) den vorgängigen Verzicht auf das Honorar bei ungünstigem Ausgang. Nach dem deutschen und dem italienischen Wortlaut, der massgebend ist, bezieht sich das Verbot auf die Vereinbarung «als Ersatz für das Honorar» (BGE 143 III 600 E. 2.7.1).
N. 21 Das pactum de palmario — eine Erfolgsprämie zusätzlich zum in jedem Fall geschuldeten Honorar — ist grundsätzlich zulässig, muss sich aber in drei Grenzen bewegen (BGE 143 III 600 E. 2.7.5):
- Das erfolgsunabhängige Honorar muss nicht nur die Selbstkosten decken, sondern dem Anwalt auch einen angemessenen Gewinn ermöglichen.
- Die erfolgsabhängige Komponente darf die erfolgsunabhängige nicht übersteigen.
- Das pactum de palmario muss zu Beginn des Mandats (oder nach Beendigung des Rechtsstreits) abgeschlossen werden — nicht während des laufenden Mandats.
Ein entgegen diesen Grenzen abgeschlossenes pactum de palmario verstösst gegen Art. 12 lit. e i.V.m. lit. i BGFA und ist nach Art. 20 OR nichtig (BGE 143 III 600 E. 2.8.1).
3.6 Weitere Berufspflichten (lit. f–j)
N. 22 Lit. f verlangt, dass Anwälte Mandantengelder gesondert von eigenem Vermögen halten (Vermögensverwaltungspflicht). Lit. g verpflichtet die Anwälte, die Identität der Vertragspartei bei mandatsbegründenden Handlungen im Sinne des Geldwäschereigesetzes festzustellen (↔ Art. 9 GwG). Lit. h verbietet berufliche Tätigkeiten, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind oder das Ansehen des Berufsstandes gefährden. Lit. i verpflichtet Anwälte, die Klientschaft bei Mandatsübernahme über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf Verlangen über die Honorarhöhe zu informieren; diese Pflicht steht in unmittelbarer Verbindung mit dem pactum de palmario-Verbot (BGE 143 III 600 E. 2.7.4). Lit. j (eingefügt 2004) verlangt, dass Anwälte bei Mediationstätigkeit die betroffenen Parteien auf die für das Verfahren geltenden Regeln und auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit als Mediatorin hinweisen.
#4. Rechtsfolgen
N. 23 Verletzungen von Art. 12 BGFA können folgende Rechtsfolgen auslösen:
(a) Disziplinarrechtlich: Die kantonale Aufsichtsbehörde kann nach Art. 17 BGFA folgende Massnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Busse bis CHF 20'000, befristetes Berufsausübungsverbot (bis 2 Jahre) oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Mehrere Massnahmen können kumuliert werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Eine provisorische Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist nach Art. 17 Abs. 3 BGFA möglich.
(b) Zivilrechtlich: Verstösse gegen lit. e (Erfolgshonorar) führen zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach Art. 20 OR (BGE 143 III 600 E. 2.8.1). Verletzungen der Sorgfaltspflicht nach lit. a können eine Anwaltshaftung nach Art. 398 Abs. 2 OR auslösen.
(c) Prozessrechtlich: Bei einem Interessenkonflikt nach lit. c verliert der Anwalt die Postulationsfähigkeit; er ist vom Verfahren auszuschliessen. Das Vertretungsverbot kann sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch vom verfahrensleitenden Gericht ausgesprochen werden (BGE 138 II 162 E. 2.5.1).
(d) Strafrechtlich: Verstösse gegen lit. a können unter Umständen den Tatbestand des Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) erfüllen, sofern das Berufsgeheimnis betroffen ist (↔ Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB).
N. 24 Zuständig für die Disziplinaraufsicht ist die kantonale Aufsichtsbehörde des Registerkantons (Art. 14 Abs. 1 BGFA), nicht jene des Kantons, in dem die berufliche Handlung vorgenommen wurde. Für die Disziplinaraufsicht am Begehungsort zuständige Behörden können zudem eine Einmeldung an die Registerbehörde vornehmen (Art. 14 Abs. 2 BGFA).
#5. Streitstände
5.1 Reichweite des abschliessenden Charakters (lit. a)
N. 25 Ob die Generalklausel von lit. a interne Sitten und Gebräuche des Anwaltsstands in verbindliche Berufsregeln umwandelt, ist umstritten. Das Bundesgericht lehnt eine pauschale Einbeziehung ab und warnt vor einer unreflektierten Übernahme lokaler Standesregeln (BGE 130 II 270 E. 3.1.3). Fellmann/Zindel (BSK BGFA, N. 3 zu Art. 12) befürworten demgegenüber, dass die SAV-Standesregeln als Auslegungshilfe herangezogen werden können, soweit sie gesamtschweizerisch akzeptiert sind. Bohnet/Martenet (Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 294 ff.) halten den abschliessenden Charakter für ein zwingendes Gebot des Legalitätsprinzips und lehnen jede normative Wirkung von Verbandsrichtlinien ab. Die Praxis folgt dem Bundesgericht: Standesregeln dienen nur als Auslegungshilfe, nicht als eigenständige Rechtsgrundlage (BGE 136 III 296 E. 2.1).
5.2 Pactum de palmario (lit. e)
N. 26 Vor BGE 143 III 600 war umstritten, ob das pactum de palmario Art. 12 lit. e BGFA verletzt. Die herrschende Lehre bejahte die grundsätzliche Zulässigkeit: Fellmann (BSK BGFA, N. 120, 122 zu Art. 12), Bohnet/Martenet (Droit de la profession d'avocat, N. 1597), Schiller (Das Erfolgshonorar nach BGFA, SJZ 100/2004, S. 355 f.) und viele weitere Autoren argumentierten, lit. e verbiete nur das reine pactum de quota litis. Eine Minderheit (Schwander, Erfolgshonorar ohne Zustimmung des Klienten?, ZBJV 145/2009, S. 590 ff.) sah in jedem erfolgsabhängigen Element einen Verstoss gegen lit. e, gestützt auf die — wegen der Redaktionskommission — abweichende französische Fassung. Das Bundesgericht folgte mit BGE 143 III 600 der Mehrheitsauffassung, präzisierte aber drei kumulative Zulässigkeitsvoraussetzungen (→ N. 21).
5.3 Unabhängigkeit angestellter Anwälte (lit. b)
N. 27 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen angestellte Anwälte bei nichtweisspflichtigen Arbeitgebern registrierungsfähig bleiben, wurde vom Bundesgericht in einer Rechtsprechungslinie entwickelt (BGE 130 II 87 → BGE 138 II 440 → BGE 140 II 102). Schiller (Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 1133) kritisiert, dass die Lösung zu einer Inländerdiskriminierung gegenüber EU/EFTA-Anwälten führen kann, denen die Eintragungsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht in gleicher Weise entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 25 BGFA). Das Bundesgericht hält diese Diskriminierung für durch das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit der Anwaltschaft gerechtfertigt (BGE 140 II 102 E. 5.2.3).
5.4 Konkrete vs. abstrakte Interessenkonflikte (lit. c)
N. 28 Bohnet (Conflits d'intérêts: seuls les risques concrets comptent, Revue de l'avocat 8/2008, S. 364) und das Bundesgericht (BGE 135 II 145 E. 9.1) verlangen für das disziplinäre Einschreiten einen konkreten Interessenkonflikt. Die Aufsichtsbehörden neigten in der Praxis dazu, bereits abstrakte Risiken ausreichen zu lassen. Nater (Interessenkollisionen: Herausforderung für Anwältinnen und Anwälte, SJZ 104/2008, S. 466) unterstützt das Erfordernis eines konkreten Konflikts, warnt aber davor, die Anforderungen zu hoch anzusetzen und den prophylaktischen Charakter von lit. c zu ignorieren. Das Bundesgericht verlangt eine präzise Sachverhaltsfeststellung durch die kantonale Instanz, ohne die eine Überprüfung des Interessenkonflikts nicht möglich ist (BGE 135 II 145 E. 9.2).
#6. Praxishinweise
N. 29 Standesrechtliche Abgrenzung: Anwältinnen und Anwälte müssen die SAV-Standesregeln und kantonale Verbandsrichtlinien von den bundesrechtlichen Berufsregeln unterscheiden. Letztere sind abschliessend und allein disziplinarrechtlich massgebend. Verbandsrichtlinien können bei der Auslegung helfen, aber keine eigenständigen Pflichten begründen.
N. 30 Interessenkonflikt-Management: Kanzleien sollten ein systematisches «conflicts check»-Verfahren führen. Besteht ein Interessenkonflikt bereits bei Mandatsübernahme, ist das Mandat abzulehnen; entsteht er erst während des Mandats, ist es unverzüglich niederzulegen (→ Art. 17 BGFA). Das Vertretungsverbot bei Interessenkonflikt kann von jedem Gericht von Amtes wegen ausgesprochen werden; es empfiehlt sich, Interessenkonflikte proaktiv offenzulegen.
N. 31 Honorarvereinbarungen: Sollen Erfolgselemente vereinbart werden, ist darauf zu achten, dass (1) das in jedem Fall geschuldete Honorar kostendeckend mit angemessenem Gewinn ist, (2) die Erfolgsprämie die Grundhonorarsumme nicht übersteigt, und (3) die Vereinbarung bei Mandatsübernahme — nicht später — abgeschlossen wird. Die Informationspflicht nach lit. i ist zwingend einzuhalten (BGE 143 III 600 E. 2.7.5). Reine Quotenvereinbarungen (pactum de quota litis) sind nichtig.
N. 32 Kommunikation im Strafverfahren: Anwälte haben das Recht und die Pflicht, ihrer Mandantschaft verfahrenserhebliche Aktenstücke zu erläutern. Eine Weisung der Verfahrensleitung, den Mandanten nicht über den Inhalt eines Aktenstücks zu informieren, verletzt lit. a und b BGFA und ist bundesrechtswidrig (BGE 146 IV 218 E. 3.2.2–3.2.3). Art. 73 Abs. 2 StPO betrifft die Kommunikation nach aussen, nicht die interne Anwalt-Mandant-Kommunikation.
N. 33 Werbung: Zulässig sind sachlich korrekte, zurückhaltende Werbemittel (Website, Briefpapier, einfache Kanzleischilder, Suchmaschinenoptimierung). Unzulässig sind aufdringliche oder marktschreierische Methoden sowie Werbung, die — auch in gestalterischer Hinsicht — die gebotene Zurückhaltung vermissen lässt. Den kantonalen Aufsichtsbehörden steht ein Beurteilungsspielraum zu; der Entscheid über die Zulässigkeit unterliegt der eingeschränkten Bundesgerichtskontrolle (BGE 139 II 173 E. 6.3.2).
N. 34 Berufspflichten und Prozessrecht: Art. 12 BGFA strahlt auf das gesamte Prozessrecht aus. Sein Anwendungsbereich betrifft nicht nur das Disziplinarrecht, sondern auch die Postulationsfähigkeit (Art. 68 ZPO, Art. 127 StPO), die Honorarklage (Art. 398 OR) und das Beweisrecht (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel, vgl. BGE 140 III 6 E. 3.1 zu vertraulicher Anwaltskorrespondenz).
#Rechtsprechung
#Sorgfaltspflicht (lit. a)
BGE 130 II 270 18. Juni 2004 Die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA umfasst sämtliche beruflichen Handlungen und erstreckt sich auf die Beziehungen zu Behörden, Gegenpartei und Klientschaft. Kantonale Standesregeln dienen seit Inkrafttreten des BGFA nur noch als Auslegungshilfe, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung widerspiegeln. Leitentscheid zum abschliessenden Charakter der bundesrechtlichen Berufsregeln und zur Reichweite der Generalklausel von lit. a.
«Auf kantonale Standesregeln kann seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes nur noch abgestellt werden, soweit die betreffende Standesregel eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringt.»
BGE 131 IV 154 2005 Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Berufspflicht nach Art. 32 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen. Die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA stimmt im Kern mit der strafrechtlichen Berufspflicht überein. Der Entscheid klärt das Verhältnis zwischen anwaltsrechtlicher Sorgfaltspflicht und strafrechtlichem Rechtfertigungsgrund.
«Diese Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 32 StGB bei Äusserungen von Anwälten im Prozess stimmt im Kern mit Lehre und Praxis zur Berufsregel überein, wonach die Anwältinnen und Anwälte zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes verpflichtet sind.»
#Unabhängigkeit (lit. b)
BGE 140 II 102 6. Dezember 2013 Registereintrag einer bei einer internationalen Kanzlei angestellten Anwältin. Die Unabhängigkeitsanforderung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist materiell zu verstehen. Bei angestellten Anwälten muss die Organisation des Arbeitgebers dieselben Garantien bieten wie eine Anstellung bei registrierten Anwälten. Sind die ausländischen Partner nicht der schweizerischen Disziplinaraufsicht unterstellt, fehlt es an gleichwertigen Garantien. Grundsatzentscheid zur Unabhängigkeit in international organisierten Kanzleien und zur dualen Natur von lit. b als Berufsregel und Registrierungsvoraussetzung.
«On ne saurait dire que l'engagement de la recourante par A. LLP présente les mêmes garanties en termes d'indépendance que si elle était employée par un ou plusieurs avocat(s) inscrit(s) dans un registre cantonal.»
#Interessenkonflikte (lit. c)
BGE 135 II 145 2009 Der Mandant, dessen Anwalt wegen eines Interessenkonflikts diszipliniert wird, hat ein eigenes Beschwerderecht gegen den Disziplinarentscheid. Das Beschwerderecht vor den kantonalen Instanzen muss mindestens so weit reichen wie jenes vor Bundesgericht. Leitentscheid zur Legitimation der Klientschaft im Disziplinarverfahren bei Verstössen gegen lit. c.
«Das Beschwerderecht des Mandanten, dessen Anwalt wegen Interessenkonflikts diszipliniert worden ist, ist zu bejahen.»
BGE 138 II 162 20. Februar 2012 Unabhängig davon, ob ein Vertretungsverbot durch eine disziplinarische oder eine gerichtliche Behörde ausgesprochen wird, stellt es einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Anwalts dar und kann angefochten werden. Die Beschwerdeberechtigung des betroffenen Mandanten wird bestätigt. Präzisierung der verfahrensrechtlichen Stellung bei Vertretungsverboten wegen Interessenkonflikten.
«Unabhängig davon, ob es durch eine disziplinarische oder eine gerichtliche Behörde ausgesprochen wurde, stellt das einem Anwalt auferlegte Vertretungsverbot einen Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Mandanten dar.»
#Werbung (lit. d)
BGE 139 II 173 25. Januar 2013 Grundsatzentscheid zur Auslegung von Art. 12 lit. d BGFA. Nicht die Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung ist rechtfertigungsbedürftig. Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung ist zulässig. Die gebotene Zurückhaltung bezieht sich auf Inhalt, Form und Methode. Im konkreten Fall wurde eine grossformatige Fassadenanschrift als unzulässig erachtet, weil die gestalterische Zurückhaltung fehlte. Wegweisender Entscheid zu den Grenzen der Anwaltswerbung unter dem BGFA mit umfassender historischer und verfassungsrechtlicher Einordnung.
«Nicht die Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorgezeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig.»
#Berufsgeheimnis und Berufsregeln als numerus clausus
BGE 136 III 296 31. März 2010 Das BGFA nennt abschliessend die Berufsregeln. Kantonale Standesregeln der Anwaltsverbände, die über das Bundesrecht hinausgehen, sind nicht verbindlich. Im konkreten Fall war die kantonale Pflicht, vor einer Zeugenaussage die Bewilligung des Verbandspräsidenten einzuholen, bundesrechtswidrig. Bestätigung des abschliessenden Charakters der bundesrechtlichen Berufsregeln am Beispiel des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA.
«Le droit fédéral énumère d'une manière exhaustive les règles professionnelles auxquelles sont soumis les avocats.»