Gesetzestext
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1Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

Uebersicht

Art. 13 SchKG — Art. 13 SchKG