Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Uebersicht
Art. 12 SchKG — Art. 12 SchKG
1Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Art. 12 SchKG — Art. 12 SchKG