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Statute Text
Fedlex ↗
1Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
Uebersicht
Art. 13 SchKG — Art. 13 SchKG