Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:
- 1.
- Rüge;
- 2.24
- Geldbusse bis zu 1000 Franken;
- 3.
- Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
- 4.
- Amtsentsetzung.
Uebersicht
Art. 14 SchKG — Art. 14 SchKG