Gesetzestext
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Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

Art. 179 BV — Übersicht

Die Bundeskanzlei ist die zentrale Unterstützungsorganisation des Bundesrates ohne eigene Entscheidungskompetenzen. Als "allgemeine Stabsstelle" bereitet sie Bundesratsbeschlüsse vor, koordiniert die Regierungstätigkeit und hilft bei der Umsetzung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler wird von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt und leitet diese wichtige Institution.

Die Bundeskanzlei wirkt in drei Hauptbereichen: Erstens unterstützt sie den Bundesrat bei seinen Sitzungen und der Entscheidungsfindung (Art. 30 RVOG). Zweitens koordiniert sie die Kommunikation zwischen den Departementen und informiert die Öffentlichkeit über Regierungsbeschlüsse (Art. 34 RVOG). Drittens führt sie wichtige Verfahren wie Volksabstimmungen durch und prüft Volksinitiativen auf ihre Gültigkeit (Art. 69 ff. BPR).

Anders als die Departemente kann die Bundeskanzlei grundsätzlich keine hoheitlichen Verfügungen erlassen. Ausnahmen bestehen nur bei den politischen Rechten: Sie entscheidet über das Zustandekommen von Referenden und die Gültigkeit von Volksinitiativen. Gegen solche Verfügungen ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (BGE 146 I 126).

Ein praktisches Beispiel: Wenn eine neue Volksinitiative eingereicht wird, prüft die Bundeskanzlei, ob genügend gültige Unterschriften vorliegen. Sie kontrolliert die Stimmrechtsbescheinigungen und stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist. Diese Verfügung kann vor Bundesgericht angefochten werden.

Die Bundeskanzlei darf auch bei Abstimmungen informieren, wie das Bundesgericht bestätigte. Sie kann sogar Abstimmungsvideos veröffentlichen, solange sie sachlich und transparent über die Vorlagen informiert (BGE 145 I 1). Dabei muss sie aber neutral bleiben und darf nicht für ein bestimmtes Abstimmungsresultat werben.

Die Verfassung schreibt vor, dass der Bundesrat eine Stabsstelle haben muss. Eine Abschaffung der Bundeskanzlei wäre nur durch eine Verfassungsänderung möglich. Die konkrete Organisation regeln das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) und die Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK).

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat eine besondere Stellung: Er oder sie ist sowohl Stabschef des Bundesrates als auch ein eigenständiges, von der Bundesversammlung gewähltes Organ. An Bundesratssitzungen nimmt er oder sie mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen (Art. 32 RVOG).