Gesetzestext
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Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

a.
Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
b.
Begehren um Gegendarstellung;
c.
Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
d.
Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202031 (DSG).

Uebersicht

Art. 20 ZPO — Art. 20 ZPO