Gesetzestext
Fedlex ↗

32Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

Uebersicht

Art. 21 ZPO — Art. 21 ZPO