Gesetzestext
Fedlex ↗
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Uebersicht
Art. 19 ZPO — Art. 19 ZPO