Gesetzestext
Fedlex ↗

1Jede Mitwirkung können verweigern:

a.
wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.
wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c.
wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d.
die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e.
die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

3Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Uebersicht

Art. 165 ZPO — Art. 165 ZPO