Gesetzestext
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Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
Uebersicht
Art. 164 ZPO — Art. 164 ZPO
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
Art. 164 ZPO — Art. 164 ZPO