Gesetzestext
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1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199568;
b.
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200269;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198970 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
e.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199371;
f.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199472 über die Krankenversicherung;
g.
nach dem DSG74.

Uebersicht

Art. 113 ZPO — Art. 113 ZPO