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Statute Text
Fedlex ↗
1Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
- a.
- nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199568;
- b.
- nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200269;
- c.
- aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- d.
- aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198970 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- e.
- nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199371;
- f.
- aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199472 über die Krankenversicherung;
- g.
- nach dem DSG74.
Uebersicht
Art. 113 ZPO — Art. 113 ZPO