Gesetzestext
Fedlex ↗
1Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
2Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
Uebersicht
Art. 112 ZPO — Art. 112 ZPO