Gesetzestext
Fedlex ↗

1Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

2Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

Uebersicht

Art. 112 ZPO — Art. 112 ZPO