Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.

2Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.

3Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

Uebersicht

Art. 750 ZGB — Art. 750 ZGB