Gesetzestext
Fedlex ↗
Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
Uebersicht
Art. 751 ZGB — Art. 751 ZGB
Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
Art. 751 ZGB — Art. 751 ZGB