Gesetzestext
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1Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.
2Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.
Uebersicht
Art. 749 ZGB — Art. 749 ZGB
1Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.
2Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.
Art. 749 ZGB — Art. 749 ZGB