Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1.
mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2.
soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3.
die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

3Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.

Uebersicht

Art. 408 ZGB — Art. 408 ZGB