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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
- 1.
- mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
- 2.
- soweit angezeigt Schulden bezahlen;
- 3.
- die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
Uebersicht
Art. 408 ZGB — Art. 408 ZGB