Gesetzestext
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Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Uebersicht
Art. 409 ZGB — Art. 409 ZGB
Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Art. 409 ZGB — Art. 409 ZGB