Gesetzestext
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Die Beschwerde ist nicht zulässig:

a.
wenn die Berufung möglich ist;
b.
gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.

Uebersicht

Art. 394 StPO — Art. 394 StPO