Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Beschwerde ist zulässig gegen:
- a.
- die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
- b.
- die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
- c.
- die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2Mit der Beschwerde können gerügt werden:
- a.
- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
- b.
- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
- c.
- Unangemessenheit.
Uebersicht
Art. 393 StPO — Art. 393 StPO