Gesetzestext
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Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:

a.
ausschliesslich Übertretungen;
b.
die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.

Uebersicht

Art. 395 StPO — Art. 395 StPO