Gesetzestext
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1In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.

2In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

4Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.

Uebersicht

Art. 2 SchKG — Art. 2 SchKG