Gesetzestext
Fedlex ↗
1In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
Uebersicht
Art. 2 SchKG — Art. 2 SchKG