Gesetzestext
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Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.
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Art. 3 SchKG — Art. 3 SchKG
Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.
Art. 3 SchKG — Art. 3 SchKG