Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
Uebersicht
Art. 1 SchKG — Art. 1 SchKG