Gesetzestext
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1Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
- 1.
- die Konkurseröffnung;
- 2.
- den Widerruf des Konkurses;
- 3.
- den Schluss des Konkurses;
- 4.
- Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
- 5.
- vorsorgliche Anordnungen.
2Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.
Uebersicht
Art. 176 SchKG — Art. 176 SchKG