Gesetzestext
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1Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:

1.
die Konkurseröffnung;
2.
den Widerruf des Konkurses;
3.
den Schluss des Konkurses;
4.
Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5.
vorsorgliche Anordnungen.

2Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.

Uebersicht

Art. 176 SchKG — Art. 176 SchKG