Gesetzestext
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1Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
2Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
Uebersicht
Art. 175 SchKG — Art. 175 SchKG
1Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
2Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
Art. 175 SchKG — Art. 175 SchKG