Gesetzestext
Fedlex ↗
1Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
Uebersicht
Art. 177 SchKG — Art. 177 SchKG