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Art. 9 BGFA – Löschung des Registereintrags
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 9 BGFA enthält eine einzige Satzaussage: Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Die Norm trat zusammen mit dem gesamten BGFA am 1. Juni 2002 in Kraft und ist seither unverändert geblieben.
N. 2 Der Bundesrat konzipierte Art. 9 BGFA als Spiegelstück zu Art. 6 BGFA (Eintragung): Wer die Voraussetzungen der Art. 7 und 8 BGFA beim Eintrag erfüllen muss, muss sie dauerhaft erfüllen. Fallen sie weg, endet das Recht zur interkantonalen Freizügigkeit (BBl 1999 6013, 6039 f.). Die Botschaft betonte ausdrücklich, dass die Löschung keine Disziplinarmassnahme, sondern eine verwaltungsrechtliche Administrativmassnahme zum Schutz des rechtsuchenden Publikums darstellt; die Unterscheidung zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen war dem Bundesrat bereits im Entwurfsstadium bewusst (BBl 1999 6013, 6050 f.).
N. 3 Die parlamentarischen Beratungen verliefen zum Wortlaut von Art. 9 BGFA selbst wenig kontrovers. Strittig war hingegen die vorgelagerte Frage, welche persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA überhaupt für eine Löschung in Betracht fallen. Im Nationalrat wurde die Frage des Unabhängigkeitserfordernisses intensiv debattiert (AB 1999 N 1556–1566); nach mehrfachen Differenzbereinigungsrunden stimmten beide Räte am 23. Juni 2000 dem Gesetz in der Schlussabstimmung zu.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 9 BGFA steht im ersten Abschnitt des Gesetzes («Freizügigkeit und Register», Art. 1–11) und bildet das negative Pendant zu Art. 6 BGFA (Eintragung). Das Verhältnis ist unmittelbar: Art. 6 Abs. 2 BGFA verpflichtet die Aufsichtsbehörde zum Eintrag, sobald die Voraussetzungen der Art. 7 und 8 BGFA erfüllt sind; Art. 9 BGFA verpflichtet sie zur Löschung, sobald eine dieser Voraussetzungen wegfällt. ↔ Art. 6 BGFA (Eintragungsvoraussetzungen und -pflicht).
N. 5 Die Norm ist von den Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA strikt zu unterscheiden. Das Bundesgericht hat diese Trennung in BGE 137 II 425 E. 7.2 grundlegend herausgearbeitet: Die Löschung nach Art. 9 BGFA ist eine Administrativmassnahme polizeirechtlicher Natur, die eingreift, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA setzt demgegenüber die Verletzung von Berufsregeln voraus und hat repressiven Charakter. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander; die Löschung schließt die Einleitung oder Fortführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 699 S. 309). → Art. 17 BGFA.
N. 6 Art. 9 BGFA gilt ausschliesslich für Anwälte, die dem BGFA unterstehen, d.h. für solche, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Rein beratend tätige Anwälte ohne Registereintrag werden von Art. 9 BGFA nicht erfasst; ihnen gegenüber bleiben kantonalrechtliche Massnahmen vorbehalten (Urteil 2C_897/2015 vom 25.5.2016 E. 5.2.1). → Art. 2 Abs. 1 BGFA, → Art. 3 BGFA.
#3. Norminhalt
3.1 Löschungsgründe: Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen
N. 7 Art. 9 BGFA benennt den Löschungsgrund abstrakt: der Wegfall «einer der Voraussetzungen für den Registereintrag». Massgeblich sind die in Art. 7 BGFA geregelten fachlichen und die in Art. 8 BGFA geregelten persönlichen Voraussetzungen. In der Praxis dominieren die persönlichen Voraussetzungen als Löschungsgrund; der Wegfall der fachlichen Voraussetzungen ist selten, da das Anwaltspatent als Fähigkeitsausweis grundsätzlich dauerhaft erteilt wird (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 9 BGFA).
N. 8 Häufigste Löschungsgründe in der Praxis sind:
- Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA): Namentlich Vermögensdelikte, Urkundenfälschungen und vergleichbare Tatbestände, die das Vertrauen in die Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Anwalts erschüttern (BBl 1999 6013, 6050; Urteil 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 2.5). Die Handlungen müssen nicht zwingend im Rahmen der Anwaltstätigkeit begangen worden sein; auch privat begangene Delikte kommen in Betracht, soweit sie die für den Beruf notwendige Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen (BGE 137 II 425 E. 6.1).
- Verlustscheine (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA): Das blosse Bestehen eines Verlustscheins — auch eines provisorischen — führt zwingend zur Löschung; die Behörde hat in diesem Punkt keinen Ermessensspielraum (Verwaltungsgericht ZH, VB.2012.00460 vom 4.10.2012 E. 3.2; VB.2024.00278 vom 10.4.2025 E. 3).
- Wegfall der Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA): Entfällt die institutionelle Unabhängigkeit — etwa weil eine Anwältin bei einer nicht im Register eingetragenen Person angestellt wird oder weil die Aktionärsstruktur einer Anwaltskanzlei die Unabhängigkeitsanforderungen nicht mehr erfüllt —, muss die Aufsichtsbehörde löschen (BGE 147 II 61 E. 4.2). → Art. 8 BGFA.
3.2 Zweistufige Prüfung beim strafrechtlichen Löschungsgrund
N. 9 Beim Löschungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) wendet das Bundesgericht eine zweistufige Prüfung an (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 6):
- Erste Stufe — Vereinbarkeitsprüfung: Die Aufsichtsbehörde prüft mit einem weiten Ermessen, ob die begangenen Handlungen mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind. Dabei ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten; die Handlungen müssen eine gewisse Schwere aufweisen (Urteil 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 2.2). Bagatelldelikte wie einzelne Geschwindigkeitsüberschreitungen scheiden aus.
- Zweite Stufe — Löschungspflicht: Gelangt die Behörde zur Unvereinbarkeit, ist die Löschung nach Art. 9 BGFA zwingend. Es verbleibt kein weiterer Ermessensspielraum; insbesondere ist die Verhältnismässigkeit auf dieser Stufe nicht nochmals zu prüfen (Urteil 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 3; BGE 137 II 425 E. 7.1).
3.3 Administrativer Charakter und Verhältnis zu Art. 67 StGB
N. 10 Die Löschung nach Art. 9 BGFA setzt nicht voraus, dass das Strafgericht ein Berufsausübungsverbot nach Art. 67 StGB ausgesprochen hat. Liegt ein solches vor, verstärkt es die Löschungspflicht, ist aber keine notwendige Voraussetzung (BGE 137 II 425 E. 6.3; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613 S. 273). Der administrative Charakter der Massnahme nach Art. 9 BGFA unterscheidet sich wesentlich vom strafrechtlichen Berufsausübungsverbot: Letzteres ist eine Sanktion, ersteres eine polizeirechtlich motivierte Zulassungsvoraussetzung (Urteil 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.3).
3.4 Zeitpunkt der Löschungswirkung
N. 11 Die Löschung wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde vorgenommen, nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung (Verwaltungsgericht ZH, VB.2018.00666 vom 19.2.2019 E. 3). Die zwischen dem Wegfall der Voraussetzung und der Löschung erbrachten anwaltlichen Leistungen bleiben grundsätzlich wirksam; die Löschungswirkung entfaltet sich ex nunc.
#4. Rechtsfolgen
4.1 Verlust des Rechts zur interkantonalen Berufsausübung
N. 12 Die Löschung entzieht dem Anwalt die durch Art. 4 BGFA gewährte Berechtigung, ohne weitere Bewilligung in sämtlichen Kantonen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Sie ist eine polizeirechtliche Massnahme zur Sicherung des Publikumsschutzes, kein Straf- oder Disziplinarmittel (Urteil 2C_897/2015 vom 25.5.2016 E. 5.2; Urteil 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.3). Art. 9 BGFA regelt bundesrechtlich abschliessend den Umgang mit dem Wegfall persönlicher Zulassungsvoraussetzungen für registrierte Anwälte; weitergehende kantonale Massnahmen (z.B. Patententzug) sind gesondert zu beurteilen (Urteil 2C_897/2015 vom 25.5.2016 E. 5.3; → Art. 3 BGFA).
4.2 Verhältnis zum kantonalen Anwaltspatent
N. 13 Die Löschung aus dem Anwaltsregister ist von einem allfälligen kantonalen Patententzug zu trennen. Das BGFA regelt den Patententzug nicht; dieser bleibt kantonaler Kompetenz überlassen, sofern die Kantone den Erwerb des Anwaltspatents an persönliche Voraussetzungen geknüpft haben (Urteil 2C_897/2015 vom 25.5.2016 E. 6.3). In Kantonen, die keinen Patententzug vorsehen oder darauf verzichtet haben, sind die Wirkungen der Löschung nach Art. 9 BGFA auf den Registereintrag beschränkt. Das kantonale Anwaltspatent als solches bleibt unberührt (Staehelin/Oetiker, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 6 BGFA).
4.3 Möglichkeit der Wiedereintragung
N. 14 Art. 9 BGFA regelt nur die Löschung, nicht die Wiedereintragung. Letztere richtet sich nach Art. 6 BGFA: Sind die Voraussetzungen der Art. 7 und 8 BGFA wieder gegeben — namentlich wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht mehr im Strafregisterauszug erscheint (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder die Verlustscheine getilgt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) — kann der betroffene Anwalt ein neues Eintragungsgesuch stellen (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 699 S. 309; Verwaltungsgericht ZH, VB.2013.00086 vom 8.5.2013). Der Zeitpunkt der möglichen Wiedereintragung hängt damit wesentlich vom Ablauf der strafrechtlichen Tilgungsfristen ab (BGE 137 II 425 E. 7.1).
4.4 Anwaltskanzleien in Gesellschaftsform
N. 15 Übt ein im Register eingetragener Anwalt seine Tätigkeit als Angestellter einer Anwaltskanzlei in Gesellschaftsform (z.B. AG) aus, muss die Aufsichtsbehörde ihn aus dem Register löschen, sobald die Gesellschaft die Anforderungen an die strukturelle Unabhängigkeit nicht mehr erfüllt — also sobald Aktionäre, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind, Einfluss auf die Gesellschaft erlangen. Die Aufsichtsbehörde kann die Gesellschaft selbst oder künftige Nichtanwalts-Aktionäre nicht zu bestimmten Massnahmen zwingen (BGE 147 II 61 E. 4.1 f.). ↔ Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA.
#5. Streitstände
5.1 Verhältnismässigkeit bei der zweistufigen Prüfung
N. 16 Umstritten ist, ob und wie weit der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Löschung nach Art. 9 BGFA einfliessen kann. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Verhältnismässigkeit ausschliesslich auf der ersten Stufe der Vereinbarkeitsprüfung zu beachten ist; ist Unvereinbarkeit einmal festgestellt, folgt die Löschung zwingend ohne weitere Ermessensausübung (BGE 137 II 425 E. 6.1 und 7.1; Urteil 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 3; AB 1999 NR 1567 f.).
N. 17 Meier/Reiser (in: Valticos et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 6 zu Art. 9 BGFA) vertreten demgegenüber, die Verhältnismässigkeit müsse auch bei der Anordnung der Löschung selbst stets geprüft werden; eine strikte Automatik sei mit dem Grundsatz aus Art. 5 Abs. 2 BV nicht vereinbar. Bohnet/Martenet (Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 610 f. S. 271 f.) teilen diese Zurückhaltung und betonen, dass die Tatschwere stets in vernünftigem Verhältnis zur Löschung stehen muss. Das Bundesgericht hat dieser Sichtweise insofern Rechnung getragen, als es die Verhältnismässigkeitsprüfung explizit in die erste Stufe der Vereinbarkeitsprüfung integriert, dort aber mit erheblichem Ermessensspielraum der Behörde operiert (Urteil 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 6).
5.2 Bindungswirkung des Strafurteils
N. 18 Streitig ist, inwieweit die Aufsichtsbehörde bei der Vereinbarkeitsprüfung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden ist. Das Bundesgericht wendet die allgemeinen Grundsätze an: Die Behörde darf von den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn ihr zusätzliche Beweise vorliegen oder das Strafgericht bestimmte Rechtsfragen nicht abgeklärt hat (Urteil 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 3.1). Reine Rechtsfragen — insbesondere ob das festgestellte Verhalten mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist — beurteilt die Verwaltungsbehörde eigenständig (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 615 S. 273 f.).
5.3 Löschung bei provisorischen Verlustscheinen
N. 19 In der kantonalen Praxis ist die Frage aufgetreten, ob bereits ein provisorischer Verlustschein die Löschungspflicht auslöst. Das Verwaltungsgericht Zürich bejaht dies konsequent (VB.2024.00278 vom 10.4.2025 E. 3; VB.2025.00389 vom 25.11.2025 E. 3): Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA unterscheidet nicht zwischen provisorischen und definitiven Verlustscheinen. Auch bei provisorischen Verlustscheinen bleibt der Behörde kein Ermessensspielraum. Fällt der Verlustschein nachträglich dahin, ist eine Wiedereintragung möglich. Staehelin/Oetiker (in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 8 BGFA) sprechen sich für eine analoge Behandlung aus.
5.4 Verhältnis zum kantonalen Patententzug
N. 20 Ob die Kantone berechtigt sind, das Anwaltspatent nach dem Wegfall persönlicher Voraussetzungen — also bei Vorliegen von Löschungsgründen im Sinne von Art. 9 BGFA — zu entziehen, war lange umstritten. Kettiger (Entzug des Anwaltspatents: Zur Frage der Rechtmässigkeit kantonaler Regelungen des Patententzugs, Jusletter 28. September 2009, S. 4 f.) verneinte dies: Der Bundesgesetzgeber habe mit dem BGFA die Folgen des Wegfalls persönlicher Voraussetzungen abschliessend durch Art. 9 BGFA geregelt; ein Patententzug sei damit bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat — unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 BGFA und die traditionell persönliche Voraussetzungen enthaltenden kantonalen Patentrechte — den kantonalen Patententzug für zulässig erklärt, sofern er verhältnismässig ist (Urteil 2C_897/2015 vom 25.5.2016 E. 6.2 f.; dem zustimmend Bohnet/Othenin-Girard/Schweizer, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 16 zu Art. 3 BGFA; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 684 f.).
#6. Praxishinweise
N. 21 Meldepflicht des Anwalts: Der eingetragene Anwalt ist nach Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet, die Aufsichtsbehörde über Änderungen in seinen Verhältnissen zu informieren, die für die Eintragungsvoraussetzungen relevant sein können — z.B. über die Aufnahme eines Anstellungsverhältnisses bei einem nicht im Register eingetragenen Arbeitgeber oder über neu entstandene Verlustscheine (BGE 130 II 87 E. 7). Eine Verletzung dieser Meldepflicht kann ihrerseits eine Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA auslösen. → Art. 12 lit. a BGFA.
N. 22 Verfahrensrechtliche Aspekte: Das Löschungsverfahren ist ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren, kein Disziplinarverfahren. Vor der Löschung ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 29 Abs. 2 BV). Eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend, wenn nur Rechtsfragen und keine Sachverhaltsfragen offen sind (Urteil 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.3). Gegen Löschungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 1).
N. 23 Wirkung auf Nebenrechte: Die Löschung aus dem Anwaltsregister bewirkt kraft direkten gesetzlichen Zusammenhangs zugleich den Wegfall davon abhängiger kantonaler Nebenrechte; so verliert ein im Kanton Zug als Urkundsperson eingetragener Anwalt mit der Registerlöschung automatisch auch seine Beurkundungsbefugnis (Urteil 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 4.2).
N. 24 Strategische Wiedereintragung: Da die Löschung lediglich ex nunc wirkt und die erneute Eintragung möglich ist, sobald die Voraussetzungen nach Art. 6–8 BGFA wieder erfüllt sind, empfiehlt es sich für betroffene Anwälte, schon während des Löschungsverfahrens den Zeitpunkt des Wegfalls der Eintragungshindernisse zu ermitteln (z.B. Ablauf der Probezeit im Strafregister gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB, Tilgung der Verlustscheine) und frühzeitig ein Wiedereintragsgesuch nach Art. 6 BGFA vorzubereiten.
N. 25 Anwaltskanzleien in Gesellschaftsform: Anwälte, die in einer Anwaltskanzlei in Gesellschaftsform tätig sind, haben die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse fortlaufend zu überwachen. Sie müssen die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren, wenn Nichtanwälte Aktien oder Gesellschaftsanteile erwerben, da dies eine sofortige Löschungspflicht nach sich ziehen kann (BGE 147 II 61 E. 4.4). Vorbeugende Massnahmen wie Aktionärsbindungsverträge, Vorkaufsrechte oder Einziehungsklauseln sind empfehlenswert; die Behörde ist jedoch nicht befugt, deren Einführung zu erzwingen (BGE 147 II 61 E. 4.3). ↔ Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA.
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