Noch kein Inhalt verfügbar.
Art. 27 BGFA — Grundsätze der ständigen Berufsausübung unter ursprünglicher Berufsbezeichnung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 27 BGFA beruht unmittelbar auf Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (sog. Niederlassungsrichtlinie; ABl. L 77 vom 14. März 1998, S. 36 ff.), welche die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung regelt. Diese Richtlinie war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGFA (1. Juni 2002) über Anhang III des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) auf die Schweiz anwendbar; vgl. BGE 151 II 640 E. 4.3.
N. 2 Die Botschaft des Bundesrats vom 28. April 1999 (BBl 1999 6013) legte dar, dass EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, welche ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in der Schweiz tätig sein wollen, sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde melden müssen. Sie müssen «einzig» eine Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen (BBl 1999 6066). Hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Koordination hält die Botschaft fest, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 98/5/EG verpflichte zur Information des Herkunftsstaats vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens (BBl 1999 6055). Die doppelte Unterstellung unter die Berufsregeln des Herkunfts- und des Aufnahmestaats mache diese Koordination notwendig; die Entscheidungsbefugnis verbleibt indes ausschliesslich bei den schweizerischen Behörden.
N. 3 Die parlamentarische Beratung verlief für Art. 27 und 28 BGFA im Kern ohne inhaltliche Kontroverse. Das Bundesgericht hält fest, der bundesrätliche Entwurf zu Art. 27 und Art. 28 BGFA sei in den Räten diskussionslos angenommen worden (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.3, mit Verweis auf AB 1999 N 1551, 1569; AB 1999 S 1173). Gleichwohl durchlief das BGFA als Ganzes ein aufwendiges Differenzbereinigungsverfahren: Der Nationalrat wich am 1. September 1999 vom Entwurf ab; der Ständerat folgte am 20. Dezember 1999 mit einer Abweichung; weitere Abweichungen ergaben sich am 7. März 2000 (Nationalrat), am 16. März 2000 (Rückweisung durch den Ständerat an die Kommission), am 5. Juni 2000 (Ständerat) sowie am 14. Juni 2000 (Nationalrat), bevor der Ständerat am 20. Juni 2000 zustimmte und beide Räte das Gesetz am 23. Juni 2000 in der Schlussabstimmung annahmen. Die parlamentarischen Differenzen betrafen überwiegend andere Bestimmungen des BGFA (insbesondere die Aufsichtsstruktur und die Berufsregeln); die Grundsatznorm des Art. 27 blieb davon unberührt.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 27 BGFA eröffnet den dritten Abschnitt des fünften Kapitels (Art. 27–29) und regelt die ständige Ausübung des Anwaltsberufs unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung. Dieses Regime unterscheidet sich von zwei anderen Berufsausübungsformen: der vorübergehenden Dienstleistungserbringung nach Art. 21 ff. BGFA (bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, keine Listeneintragung erforderlich) sowie der vollständigen Integration in das schweizerische Anwaltswesen durch Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 30 ff. BGFA (→ Art. 21 BGFA; → Art. 30 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA ist ausdrücklich vom kantonalen Anwaltsregister i.S.v. Art. 5 ff. BGFA zu unterscheiden (BBl 1999 6066; BGE 151 II 640 E. 4.2.2).
N. 5 Art. 27 BGFA bildet die Grundsatznorm des Niederlassungsregimes für EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte; die Art. 28 und 29 BGFA konkretisieren die Eintragungsvoraussetzungen (↔ Art. 28 BGFA) und die anwendbaren Berufsregeln (↔ Art. 29 BGFA). Die Norm steht in einem Spannungsverhältnis zum kantonalen Anwaltsrecht: Art. 3 BGFA behält das kantonale Recht vor, soweit das Bundesrecht Spielraum lässt. Im Bereich der Eintragungsvoraussetzungen hat der Bundesgesetzgeber jedoch eine abschliessende Regelung getroffen (→ Art. 3 BGFA).
N. 6 Gegenüber dem Regime der ständigen Berufsausübung gemäss Art. 27 BGFA schliesst die vorübergehende Dienstleistungserbringung nach Art. 21 ff. BGFA jede Listeneintragung aus (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Umgekehrt schliesst die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste eine parallele Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr in anderen Kantonen nicht aus, solange die Tätigkeitsdauer von 90 Arbeitstagen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht überschritten wird (CHAPPUIS/CHÂTELAIN, Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 27 BGFA).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 7 Art. 27 Abs. 1 BGFA nennt zwei ausdrückliche Tatbestandsmerkmale: (1) die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA sowie die Berechtigung zur Berufsausübung unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen; und (2) die Eintragung bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde. Nach dem deutschen Wortlaut («wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde eingetragen sind») und der französischen Fassung («après s'être inscrit au tableau») ist die Berechtigung zur ständigen Berufsausübung Folge der Eintragung — und nicht umgekehrt (BGE 151 II 640 E. 5.2). Das Merkmal der «ständigen» Ausübung qualifiziert die erlaubte Tätigkeitsform.
N. 8 Die Abgrenzung zwischen ständiger Ausübung (Art. 27 BGFA) und vorübergehender Dienstleistungserbringung (Art. 21 BGFA) richtet sich nach Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit, nicht nach der blossen Einrichtung einer Infrastruktur (Büro) in der Schweiz (Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Fellmann hält fest, eine ständige Berufsausübung setze voraus, dass sich der Anwalt in die Wirtschaft des Aufnahmestaates integriert habe (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176). Eine geplante Tätigkeit von über 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. eine auf unbestimmte Zeit angelegte Tätigkeit weist auf die Absicht ständiger Berufsausübung hin; an den Nachweis dieser Absicht sind niedrige Anforderungen zu stellen (BGE 151 II 640 E. 5.7.2; CHAPPUIS/CHÂTELAIN, Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 27 BGFA).
N. 9 Art. 27 Abs. 2 BGFA erklärt Art. 23 und Art. 24 BGFA für sinngemäss anwendbar: In Verfahren mit Anwaltszwang sind auch unter Art. 27 BGFA eingetragene Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder einem solchen Anwalt zu handeln (Art. 23 BGFA). Die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats ist beizubehalten (Art. 24 BGFA), was die eingetragenen EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte von den nach Art. 30 ff. BGFA in das kantonale Anwaltsregister aufgenommenen Anwältinnen und Anwälten unterscheidet, die die im Kanton geläufige Berufsbezeichnung führen dürfen.
N. 10 Für die Eintragung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde verlangt Art. 28 Abs. 2 BGFA als einzige formelle Voraussetzung die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats (nicht älter als drei Monate). Weitere Eintragungsvoraussetzungen sind nicht ausdrücklich vorgesehen; insbesondere kann keine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz verlangt werden (BGE 151 II 640 E. 5.7.2; KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 28 BGFA). Nicht zulässig ist es auch, die Eintragung davon abhängig zu machen, dass der Anwalt keine Zweit- oder Drittkanzlei in anderen FZA-Mitgliedstaaten unterhält (BGE 151 II 640 E. 5.7.1; EuGH, Urteil C-58/13 [Torresi] vom 17. Juli 2014 Rn. 39).
N. 11 Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 ff. BGFA unterstellt die in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln des Aufnahmekantons, einschliesslich der Disziplinaraufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde. Nach Art. 29 Abs. 2 BGFA unterliegen sie gleichzeitig den Berufsregeln ihres Herkunftsstaats. Die dadurch ausgelöste Koordinationspflicht ist die tragende Idee des disziplinarrechtlichen Kooperationsmechanismus nach Art. 29 Abs. 2 BGFA (BBl 1999 6055; → Art. 29 BGFA).
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA bewirkt primär die Berechtigung zur ständigen Parteivertretung vor schweizerischen Gerichtsbehörden unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung. Die Eintragung entfaltet zudem zwei Vorwirkungen: Erstens ermöglicht sie die erleichterte Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA (nach mindestens dreijähriger Listeneintragung und Nachweis effektiver schweizerischrechtlicher Tätigkeit). Zweitens kann sie den ausländerrechtlichen Status selbständig tätiger Anwältinnen und Anwälte beeinflussen (Art. 12 ff. Anhang I FZA; BGE 151 II 640 E. 5.4.2).
N. 13 Ohne Eintragung oder bei Verweigerung derselben bleibt den EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälten nur die Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (Art. 5 FZA; Weber-Stecher, Internationale Freizügigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Verhältnis Schweiz-EU, in: Professional Legal Services, 2000, S. 59). Die amtliche Verteidigung in Strafverfahren ist auch EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälten zugänglich, die in der Liste eingetragen sind (Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer, AK.2014.361 vom 3. Februar 2015).
N. 14 Die Verweigerung der Listeneintragung ist eine beschwerdefähige Verfügung; der Instanzenzug führt über das kantonale Verwaltungsgericht zum Bundesgericht, das mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 151 II 640 E. 1).
#5. Streitstände
N. 15 Streitfrage: Voraussetzungen der «ständigen» Ausübung. Die zentrale Kontroverse betrifft das Ausmass, in dem eine ständige Tätigkeit in der Schweiz nachgewiesen sein muss, bevor die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste verlangt werden kann. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in BGE 151 II 640 (= Urteil 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025) grundlegend präzisiert:
-
Frühere Rechtsprechung (restriktiv): In Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 hatte das Bundesgericht aus dem Regelungszusammenhang gefolgert, die Eintragung setze eine «ständige» Tätigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BGFA voraus (E. 4.1). Das Urteil 2C_694/2011 vom 19. Dezember 2011 verschärfte dies: Eine ständige Berufsausübung liege nur vor, wenn der Anwalt das Schwergewicht seiner Tätigkeit in die Schweiz verlagert habe (E. 4.4); Kellerhals/Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 27 BGFA; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 (zur Integration in die Wirtschaft des Aufnahmestaats).
-
Liberalisierung durch BGE 151 II 640 (2025): Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vollharmonisierungswirkung von Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG (EuGH C-58/13 [Torresi]; C-431/17 [Monachos Eirinaios]) präzisiert. Massgebend ist die Absicht, ständig eine Kanzlei in der Schweiz zu betreiben, verbunden mit entsprechenden Dispositionen. Eine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz darf nicht verlangt werden (BGE 151 II 640 E. 5.7). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, WBE.2017.393 vom 24. Januar 2018) hatte bereits zuvor festgehalten, das Erfordernis der ständigen Berufsausübung verbiete EU/EFTA-Anwälten nicht, eine Zweitkanzlei in der Schweiz zu eröffnen.
N. 16 Streitfrage: Verhältnis von Aufenthaltsrecht und Listeneintragung. Das Verwaltungsgericht St. Gallen hatte in B 2023/256 vom 19. April 2024 die Eintragung u.a. mit Hinweis auf eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit verweigert. Das Bundesgericht wies diese Verknüpfung in BGE 151 II 640 E. 6.3 zurück: Anwalts- und Ausländerrecht sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 841, stützen diese Trennung aus der Systematik des BGFA.
N. 17 Streitfrage: Missbrauchspotenzial der liberalen Auslegung. Wird die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste primär zur Auslösung der Dreijahresfrist nach Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA benutzt, ohne effektive Tätigkeit im schweizerischen Recht, liegt ein Missbrauch vor. Das Bundesgericht relativiert dieses Risiko mit dem Hinweis, die für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister zuständige Behörde müsse ohnehin prüfen, ob die betroffene Person effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig war (BGE 151 II 640 E. 5.7.3; Bohnet, Droit des professions judiciaires, 3. Aufl. 2014, S. 24; EuGH C-58/13 [Torresi] Rn. 42 zum Missbrauchsverbot).
N. 18 Streitfrage: Massgeblichkeit der nachvertraglichen EuGH-Rechtsprechung. Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des FZA grundsätzlich die EuGH-Rechtsprechung vor dem Unterzeichnungsdatum (21. Juni 1999) massgebend. Das Bundesgericht weicht von der nachvertraglichen EuGH-Praxis nur aus «triftigen» Gründen ab (BGE 147 II 1 E. 2.3; 144 II 113 E. 4.1). Da die Richtlinie 98/5/EG nach dem Unterzeichnungsdatum erging, die EuGH-Urteile Torresi (2014) und Monachos Eirinaios (2019) jedoch entscheidend die Vollharmonisierung der Eintragungsvoraussetzungen begründen, sah das Bundesgericht «triftige» Gründe, der neueren Praxis des EuGH zu folgen: Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung beruhe auf dem vorhergehenden Urteil Gebhard (C-55/94, 1995), das in einem grundlegend veränderten europarechtlichen Kontext ergangen sei (BGE 151 II 640 E. 5.5.3, 5.6.3; KELLERHALS/BAUMGARTNER, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Vorbemerkungen Art. 21–34 BGFA).
#6. Praxishinweise
N. 19 EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz ständig tätig sein wollen, tragen sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons ein, in dem sie über eine Geschäftsadresse verfügen (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Es genügt, dass sie ständig eine Kanzlei in der Schweiz betreiben wollen und entsprechende Dispositionen getroffen haben. Einer vorgängigen Schwerpunktverlagerung in die Schweiz bedarf es nicht (BGE 151 II 640 E. 5.7.1–5.7.2). Anwälte, die gleichzeitig Kanzleien in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, können sich dennoch eintragen lassen (BBl 1999 6055; BGE 151 II 640 E. 5.7.1).
N. 20 Für Disziplinarverfahren gilt: Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens verpflichtet, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zu informieren (Art. 29 Abs. 2 BGFA; Art. 7 Abs. 2 RL 98/5/EG; BBl 1999 6055). Diese Information hat formellen Charakter und entfaltet keine Verzögerungswirkung auf die Verfahrenseröffnung. Ein allfälliges Berufsausübungsverbot gilt nur in der Schweiz; der Herkunftsstaat kann aus einem Schweizer Disziplinarentscheid eigene Konsequenzen ziehen (→ Art. 29 BGFA; → Art. 17 BGFA).
N. 21 Zugelassene Anwältinnen und Anwälte aus der EU und EFTA unterliegen denselben Verfahrensregeln wie einheimische Anwälte: Das FZA und das BGFA regeln ausschliesslich den Zugang zum Beruf und die Modalitäten der Berufsausübung, nicht die prozessualen Fristen (Urteil 4A_83/2008 vom 11. April 2008 E. 2.2). Auch die amtliche Verteidigung in Strafverfahren steht eingetragenen EU/EFTA-Anwälten offen (Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer, AK.2014.361 vom 3. Februar 2015; Art. 132 Abs. 2 StPO).
N. 22 Die Dreijahresfrist für die erleichterte Eintragung in das kantonale Anwaltsregister (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA) beginnt mit dem Datum der Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste zu laufen. Während dieser drei Jahre müssen die Anwältinnen und Anwälte eine effektive und regelmässige Tätigkeit im schweizerischen Recht nachweisen können; eine reine «Briefkasteneintragung» ohne tatsächliche Berufsausübung führt bei der späteren Eintragung in das Anwaltsregister zur Abweisung des Gesuchs (BGE 151 II 640 E. 5.7.3; → Art. 30 BGFA).
Querverweise: ↔ Art. 28 BGFA (Eintragungsvoraussetzungen und EU/EFTA-Anwaltsliste); → Art. 21 BGFA (vorübergehende Dienstleistungserbringung); → Art. 29 BGFA (anwendbare Berufsregeln, Disziplinarkoordination); → Art. 30 BGFA (Eintragung ins kantonale Anwaltsregister); → Art. 3 BGFA (Verhältnis zum kantonalen Recht); → Art. 17 BGFA (Disziplinarmassnahmen); ↔ Art. 23 BGFA (Anwaltszwang); ↔ Art. 24 BGFA (Berufsbezeichnung).
Noch kein Inhalt verfügbar.