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Art. 24 BGFA — Berufsbezeichnung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 24 BGFA setzt Art. 3 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (Dienstleistungsrichtlinie) um. Diese Richtlinie schreibt vor, dass ein Anwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat Dienstleistungen erbringt, «die in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit erworben hat, verwendete Berufsbezeichnung» führt. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl 1999 6013, 6053) war es das ausdrückliche Ziel, die Verpflichtungen aus Art. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu übernehmen, wobei die Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftsstaats und mit Angabe der zuständigen Berufsorganisation oder des Zulassungsgerichts zu verwenden ist. Die Botschaft stellte dabei explizit den Zusammenhang mit Art. 16 BGFA (schweizerisches Berufsausübungsverbot) her: Das Berufsbezeichnungsgebot korrespondiert mit der gesamtschweizerischen Geltung von Disziplinarmassnahmen und soll eine klare Transparenz gegenüber dem rechtsuchenden Publikum gewährleisten (BBl 1999 6053).
N. 2 Das parlamentarische Verfahren verlief mehrphasig und enthielt zahlreiche Divergenzen zwischen den Räten: Der Nationalrat beschloss am 1. September 1999, der Ständerat am 20. Dezember 1999, beide abweichend vom Entwurf. Weitere Differenzbereinigungsrunden folgten am 7. März 2000 (Nationalrat), 16. März 2000 (Ständerat, Rückweisung an die Kommission), 5. Juni 2000 (Ständerat) und 14. Juni 2000 (Nationalrat), bis der Ständerat am 20. Juni 2000 zustimmte und beide Räte das Gesetz am 23. Juni 2000 in der Schlussabstimmung annahmen. Die Differenzen betrafen nach dem Stand der Materialien primär andere Bestimmungen des BGFA — insbesondere Fragen der interkantonalen Freizügigkeit, der Registerführung und der Disziplinaraufsicht —, nicht aber Art. 24 BGFA, der unverändert aus dem bundesrätlichen Entwurf übernommen wurde. Das Bundesgericht hält in BGE 151 II 640 E. 5.3 fest, dass der Entwurf zu Art. 27 und 28 BGFA (die unmittelbaren Nachfolgeregelungen im Niederlassungsregime) «in den Räten diskussionslos angenommen» worden ist, was — in Zusammenschau mit dem fehlenden Hinweis auf Abweichungen bei Art. 24 — darauf hindeutet, dass die Grundarchitektur des Berufsbezeichnungsgebots für dienstleistungserbringende EU/EFTA-Anwälte parlamentarisch unbestritten war. Den vom Bundesrat intendierten Transparenzzweck (BBl 1999 6053) hat die Rechtsprechung — insbesondere BGE 151 II 640 E. 4.2.1 — bestätigt: Das Bundesgericht hält fest, dass dienstleistungserbringende Anwälte «ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation […] oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA)» verwenden und dass diese Pflicht dem Schutz des rechtsuchenden Publikums dient.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 24 BGFA steht im vierten Abschnitt des Gesetzes («Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA», Art. 21–34a) und ist Teil der Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 21–26 BGFA). Die Norm gilt unmittelbar für dienstleistungserbringende Anwälte im Sinne von → Art. 21 Abs. 1 BGFA. Durch die Verweisung in → Art. 27 Abs. 2 BGFA gelten Art. 23–25 BGFA überdies für EU/EFTA-Anwälte, die sich in die EU/EFTA-Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA haben eintragen lassen und ständig in der Schweiz tätig sind. Art. 24 BGFA bildet damit ein verbindendes Element zwischen dem Dienstleistungsregime (Art. 21–26 BGFA) und dem Niederlassungsregime (Art. 27–29 BGFA); in beiden Konstellationen müssen EU/EFTA-Anwälte unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auftreten. Der Unterschied zur Regelung nach → Art. 33 BGFA ist bedeutsam: Erst nach Eintragung in das kantonale Anwaltsregister gemäss → Art. 30 BGFA darf die im Kanton geläufige Berufsbezeichnung («Rechtsanwalt», «Advokat» usw.) geführt werden.
N. 4 Art. 24 BGFA ist eine Konkretisierung des Transparenzgebots gegenüber dem rechtsuchenden Publikum. Er steht in funktionalem Zusammenhang mit → Art. 12 lit. d BGFA, der das täuschende Auftreten im Allgemeinen untersagt, und begründet für EU/EFTA-Anwälte einen spezifischen, über die allgemeine Berufspflicht hinausgehenden Rahmen für die Titelführung. Die Verletzung von Art. 24 BGFA ist zugleich eine Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. d BGFA und kann eine Disziplinarmassnahme nach → Art. 17 BGFA auslösen (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, Beschluss vom 26. August 2010, KG10008, Erw. 4.3.2.5).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 5 Persönlicher Anwendungsbereich. Art. 24 BGFA gilt für «die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte». Dies sind EU/EFTA-Anwälte, die gestützt auf → Art. 21 Abs. 1 BGFA im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz tätig sind, ohne sich in die kantonale EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen zu haben. Durch die Verweisung in Art. 27 Abs. 2 BGFA gilt die Pflicht gleichermassen für in der Liste eingetragene Anwälte. Das Bundesgericht hat dies in BGE 151 II 640 E. 4.2.2 ausdrücklich bestätigt: «Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte […] verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA).»
N. 6 Ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftsstaats. Der Anwalt muss jene Berufsbezeichnung verwenden, die er im Herkunftsstaat führt und die im Anhang des BGFA aufgeführt ist. Die Verwendung einer Übersetzung oder einer schweizerischen Berufsbezeichnung («Rechtsanwalt», «Avocat», «Avvocato») ist unzulässig, sofern der Anwalt nicht nach → Art. 30 BGFA in das kantonale Anwaltsregister eingetragen ist. Ein deutsches Mitglied der Rechtsanwaltskammer trägt die Bezeichnung «Rechtsanwalt» (was im Schweizer Kontext allerdings besonderer Klarstellung bedarf, → N. 10 unten); ein französischer Avocat und ein britischer Solicitor oder Barrister verwenden die jeweiligen herkunftsstaatlichen Bezeichnungen in der Originalsprache. Massgeblich ist die Amtssprache des Herkunftsstaats, nicht diejenige des schweizerischen Verfahrensortes. Dies gilt auch für mehrsprachige Herkunftsstaaten: massgebend ist die Amtssprache, in der der Anwalt bei der zuständigen Stelle zugelassen ist (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 218). Nater/Tuchschmid, in: Thürer/Weber/Zäch (Hrsg.), Bilaterale Verträge I/II Schweiz–EU, 2007, S. 320, halten fest, dass der Zweck der Originalbezeichnung in der Herkunftssprache darin liegt, das rechtsuchende Publikum ohne Weiteres erkennen zu lassen, dass diese Anwälte ihre beruflichen Qualifikationen nicht in der Schweiz erworben haben.
N. 7 Angabe der Berufsorganisation oder des Zulassungsgerichts. Neben der Berufsbezeichnung ist eine der beiden alternativen Angaben zwingend: entweder (a) die Berufsorganisation, deren Zuständigkeit der Anwalt unterliegt (z.B. «Rechtsanwaltskammer Berlin», «Ordre des avocats de Paris»), oder (b) das Gericht, bei dem er nach den Vorschriften seines Herkunftsstaats zugelassen ist (z.B. «zugelassen beim Tribunal de grande instance de Lyon»). Die Angabe hat den Zweck, dem Publikum Rückschlüsse auf die konkrete Herkunft der Qualifikation und auf die zuständige Herkunftsstaatsbehörde zu ermöglichen (Nater/Tuchschmid, a.a.O., S. 320; Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, Art. 24 N. 1). Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich hat akzeptiert, dass die Angabe mittels Fussnote auf dem Briefpapier erfolgen kann; diese Praxis entspreche «heute üblicher und weit verbreiteter Handhabung» (KG10008, Erw. 4.3.4.2).
N. 8 Inhalt der Angabe: Bezug auf alle Berufsbezeichnungen. Die Pflicht nach Art. 24 BGFA erstreckt sich nicht nur auf die allgemeine Berufsbezeichnung, sondern auf sämtliche vom EU/EFTA-Anwalt verwendeten Titel, insbesondere auch auf herkunftsstaatliche Fachanwaltstitel. Die Aufsichtskommission Zürich hat in KG10008 festgehalten, dass «eine Spezialisierung als Fachanwalt/Fachanwältin […] vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren» ist, sodass auch beim Fachanwaltstitel ein Herkunftshinweis anzubringen ist. Eine deutsche Rechtsanwältin, die den Titel «Fachanwältin für Familienrecht» führt, muss demnach kenntlich machen, dass es sich um einen deutschen und nicht um einen schweizerischen Titel handelt — etwa als «Deutsche Fachanwältin für Familienrecht» oder mit einem entsprechenden Fussnoten-Vermerk. Die alleinige Herkunftsangabe bei der übergeordneten Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin» genügt für den Fachanwaltstitel nicht (KG10008, Erw. 4.3.4.3).
#4. Rechtsfolgen
N. 9 Pflichtcharakter und Geltungsbereich. Art. 24 BGFA enthält eine Rechtspflicht, keine blosse Sollvorschrift. Die Berufsbezeichnung muss überall dort korrekt geführt werden, wo der EU/EFTA-Anwalt auftritt: auf Briefpapier, in Rechtsschriften, in Firmensignaturen, auf Visitenkarten, auf Websites und in sonstigen Werbemitteln (KG10008, Erw. 4.3.3.5). Die Pflicht entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz und gilt unabhängig davon, ob der Anwalt im Dienstleistungsregime oder als in der EU/EFTA-Anwaltsliste Eingetragener auftritt.
N. 10 Disziplinarrechtliche Sanktion. Die Verletzung von Art. 24 BGFA stellt eine Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a und lit. d BGFA dar und kann von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen nach → Art. 17 BGFA geahndet werden (KG10008, Erw. 4.3.2.5). In Betracht kommt insbesondere ein Verweis oder eine Busse; bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung ist auch ein befristetes Berufsausübungsverbot möglich. Das Berufsausübungsverbot gilt nach der Konzeption des BGFA auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und ist den Aufsichtsbehörden aller Kantone mitzuteilen (BBl 1999 6053; → Art. 16 BGFA).
N. 11 Abgrenzung zur unberechtigten Verwendung schweizerischer Berufsbezeichnungen. Führt ein EU/EFTA-Anwalt anstelle seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eine schweizerische («Rechtsanwalt» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BGFA, d.h. als in einem Schweizer Anwaltsregister Eingetragener), macht er sich der unberechtigten Titelführung nach kantonalem Anwaltsrecht schuldig und verletzt zusätzlich Art. 12 lit. d BGFA. Die Verwechslungsgefahr ist der Kern des Schutzgedankens von Art. 24 BGFA: Wie der Europäische Gerichtshof in C-168/98 (Grossherzogtum Luxemburg, Urteil vom 7. November 2000, Rz. 34) festgehalten hat, muss der Verbraucher erfahren, «dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat» (zit. in KG10008, Erw. 4.3.3.6).
#5. Streitstände
N. 12 Umfang der Bezeichnungspflicht bei mehrfacher Kanzlei. Die Lehre ist sich einig, dass Art. 24 BGFA eine strikte Pflicht zur Verwendung der ursprünglichen Berufsbezeichnung begründet. Umstritten ist die Reichweite: Kellerhals/Baumgartner, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, Art. 27 N. 4, betonen, dass die Beibehaltung der ausländischen Berufsbezeichnung auch als Entscheidungshilfe für das Publikum dient, «ob der betreffende Anwalt mit nachgewiesenen Kenntnissen einer ausländischen Rechtsordnung allenfalls auch mit Rechtsfragen zum schweizerischen Recht beauftragt werden sollte». Dreyer, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 24 N. 1, hebt demgegenüber stärker den Schutzgedanken für das rechtsuchende Publikum hervor: Art. 24 BGFA solle sicherstellen, dass das Publikum «ohne Weiteres erkennen kann, dass diese Kategorie von Anwältinnen und Anwälten ihre beruflichen Qualifikationen nicht in der Schweiz erworben hat». Beide Positionen konvergieren im Ergebnis: Die Bezeichnungspflicht ist umfassend und darf nicht durch Weglassung oder Abkürzung umgangen werden. Offen ist, ob ein EU/EFTA-Anwalt, der eine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, gleichwohl verpflichtet ist, seine ausländische Berufsbezeichnung zu führen, sofern er (nur) in das EU/EFTA-Regime eingebunden ist und nicht in das kantonale Anwaltsregister eingetragen ist; die Antwort folgt aus dem klaren Wortlaut von Art. 24 BGFA: Massgebend ist nicht die Staatsbürgerschaft, sondern der Status (dienstleistungserbringend oder EU/EFTA-Listeneintrag vs. Registereintragung).
N. 13 Abgrenzung «Berufsbezeichnung» und «Fachanwaltstitel». Die Aufsichtskommission Zürich hat in KG10008 entschieden, dass herkunftsstaatliche Fachanwaltstitel als «Berufsbezeichnung» im Sinne von Art. 24 BGFA qualifizieren. Diese Auslegung ist in der Lehre soweit ersichtlich nicht bestritten worden. Die praktische Herausforderung liegt darin, dass viele EU-Staaten Fachanwaltstitel kennen, die mit schweizerischen SAV-Fachanwaltstiteln verwechselbar sind. Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 841, weisen darauf hin, dass die Niederlassungsrichtlinie (RL 98/5/EG) die Eintragungsvoraussetzungen vollharmonisiert, aber Fragen der konkreten Titelführung im Aufnahmestaat den nationalen Vorschriften überlässt, solange keine übermässige Beschränkung der Freizügigkeit vorliegt. Die Pflicht zu einem Herkunftshinweis beim Fachanwaltstitel ist mit dem EU-Recht vereinbar, da sie lediglich Transparenz sichert, ohne die Titelführung zu untersagen.
N. 14 Angleichung der Bezeichnung bei Mehrsprachigkeit. Für Anwälte aus mehrsprachigen Herkunftsstaaten (z.B. Belgien, Luxemburg) stellt sich die Frage, welche Amtssprache massgebend ist, wenn der Anwalt in mehreren Sprachen zugelassen ist. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 218, vertritt die naheliegende Position, dass die Amtssprache massgebend ist, in der der Anwalt konkret bei der zuständigen Stelle registriert ist. Nater/Tuchschmid, a.a.O., S. 320, befürworten die gleiche Lösung aus Gründen der Transparenz. Das Gesetz selbst schweigt zu dieser Frage; eine Wahl durch den Anwalt wäre mit dem Schutzgedanken von Art. 24 BGFA vereinbar, sofern die gewählte Sprache eine tatsächliche Amtssprache des Herkunftsstaats ist und die Berufsorganisation oder das Zulassungsgericht eindeutig bezeichnet wird.
#6. Praxishinweise
N. 15 Korrekte Verwendung auf Briefpapier und in Rechtsschriften. Die in der Praxis weit verbreitete Lösung, die herkunftsstaatliche Berufsbezeichnung als Haupttitel und die erforderliche Angabe (Berufsorganisation oder Zulassungsgericht) als Fussnote auf dem Briefpapier aufzuführen, ist nach der Aufsichtskommission Zürich disziplinarrechtlich zulässig (KG10008, Erw. 4.3.4.2). Die Fussnote muss jedoch bei jeder eigenständigen Berufsbezeichnung angebracht werden; die Herkunftsangabe beim allgemeinen Titel deckt einen gesondert geführten Fachanwaltstitel nicht automatisch ab (KG10008, Erw. 4.3.4.3). Empfehlenswert ist die länderspezifische Präzisierung, z.B. «Deutsche Rechtsanwältin» oder «Rechtsanwältin (Deutschland), eingetragen bei der Rechtsanwaltskammer X».
N. 16 Abgrenzung zur ständigen Berufsausübung und Registereintragung. EU/EFTA-Anwälte, die sich in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA haben eintragen lassen, sind nicht mehr an Art. 24 BGFA gebunden; sie dürfen die im Kanton geläufige Berufsbezeichnung führen (→ Art. 33 BGFA). Praxisrelevant ist die Übergangsphase: Ein Anwalt, der in die EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen ist und parallel die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister anstrebt (→ Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA nach dreijähriger Tätigkeit), muss bis zur erfolgreichen Registereintragung weiterhin unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung gemäss Art. 24 BGFA auftreten. Erst mit der Registereintragung nach → Art. 30 BGFA entfällt diese Pflicht.
N. 17 Webauftritte und Social Media. Die Bezeichnungspflicht gilt nicht nur für traditionelle anwaltliche Kommunikation, sondern für alle Formen der Berufsausübung und Werbung, einschliesslich Websites und Social-Media-Profile. Die Aufsichtskommission Zürich hat in KG10008 ausdrücklich festgehalten, dass die Herkunftsangabe «überall dort anzubringen» ist, «wo die Berufsbezeichnung vom Anwalt verwendet wird, also in Eingaben, auf Schriftstücken jeglicher Art, in Firmenbroschüren, auf Visitenkarten, im Internet etc.» (KG10008, Erw. 4.3.3.5). Dies gilt entsprechend für Social-Media-Profile und Online-Verzeichnisse. Zur praktischen Umsetzung bei der Hauptberufsbezeichnung hat sich die Fussnoten-Lösung als Standard etabliert (→ N. 15 oben).
Querverweise: → Art. 21 BGFA (Grundsätze Dienstleistungsverkehr); → Art. 22 BGFA (Nachweis der Anwaltsqualifikation); → Art. 23 BGFA (Einvernehmlichkeit bei Anwaltszwang); → Art. 25 BGFA (Berufsregeln im Dienstleistungsverkehr); → Art. 27 Abs. 2 BGFA (Verweisung auf Art. 24 für ständig tätige EU/EFTA-Anwälte); → Art. 30 BGFA (Eintragung in kantonales Anwaltsregister); → Art. 33 BGFA (Berufsbezeichnung nach Registereintragung); ↔ Art. 12 lit. d BGFA (täuschendes Auftreten); → Art. 16 BGFA (gesamtschweizerisches Berufsausübungsverbot); → Art. 17 BGFA (Disziplinarmassnahmen); Art. 3 RL 77/249/EWG (Dienstleistungsrichtlinie); Art. 4 RL 98/5/EG (Niederlassungsrichtlinie, Berufsbezeichnung bei ständiger Ausübung).
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