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Art. 11 BGFA — Berufsbezeichnung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 11 BGFA hat seine unmittelbare Grundlage in der Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BBl 1999 6013, 6042 f.). Der Bundesrat wies darin auf die terminologische Zersplitterung hin, die aus 26 verschiedenen kantonalen Anwaltsregelungen resultierte: Die Berufsbezeichnungen «Rechtsanwalt», «Fürsprecher», «Advokat» und «Avocat» wurden je nach Kanton unterschiedlich verwendet und den Anwälten mit ihrem kantonalen Patent verliehen. Diese Vielfalt war mit dem Ziel einer schweizweit geltenden Freizügigkeit unvereinbar, weil sie das rechtsuchende Publikum über die berufliche Stellung und die Zulassung der betreffenden Person im Unklaren liess (BBl 1999 6013, 6022).
N. 2 Im Vernehmlassungsentwurf war eine Minimalregelung auf Bundesebene vorgesehen, die es den Kantonen ermöglicht hätte, ergänzende Vorschriften zu erlassen. Das Bundesamt für Justiz und die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer kritisierten diesen Ansatz wegen des Risikos einer Doppelspurigkeit bei Aufsicht und Rechtsmitteln. Der Bundesrat entschied sich in der Folge für eine abschliessende Bundesregelung der Berufsbezeichnung — einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone in dem Sinne, dass die Kantone die konkrete Bezeichnung (z.B. «Fürsprecher» statt «Rechtsanwalt») weiterhin festlegen dürfen, das Prinzip der Bindung an das Patent und die Pflicht zur Angabe des Registereintrags aber einheitlich gelten (BBl 1999 6013, 6042 f.). Das BGFA trat am 1. Juni 2002 in Kraft.
N. 3 In den parlamentarischen Beratungen war Art. 11 BGFA (damals als Art. 10 des Entwurfs diskutiert) wenig kontrovers. Die Ständeratsdebatte vom 20. Dezember 1999 konzentrierte sich auf die Frage des Verhältnisses zwischen Anwaltspatent und Registereintrag sowie auf die Frage, ob das Anwaltspatent primär als Fähigkeitsausweis oder als Berufsausübungsbewilligung zu verstehen sei (vgl. AB 1999 S 1158 ff., 1163, wo Kommissionssprecherin Saudan betonte, dass im Zentrum der gesetzgeberischen Arbeiten der Registereintrag, nicht das kantonale Anwaltspatent stehe). Der Nationalrat beschloss am 1. September 1999 eine Abweichung vom Entwurf; nach mehreren Differenzbereinigungsrunden erfolgte die Schlussabstimmung am 23. Juni 2000.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 11 BGFA steht am Schluss des ersten Abschnitts («Freizügigkeit und Register», Art. 1–11) und bildet das Bindeglied zwischen dem Registersystem (→ Art. 5–9 BGFA) und den materiellen Berufsregeln (→ Art. 12–13 BGFA). Die Norm hat eine doppelte Funktion: Sie regelt den Titelgebrauch (Abs. 1) und schreibt die Transparenzpflicht im Geschäftsverkehr vor (Abs. 2). Systematisch schützt sie zwei Interessen gleichzeitig: das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Qualifikation der Person, die sich «Rechtsanwalt» nennt, und die Freizügigkeit, indem durch die Registerpublizität erkennbar wird, welchem kantonalen Disziplinarregime die Anwältin oder der Anwalt untersteht.
N. 5 Art. 11 BGFA ist eng mit → Art. 3 Abs. 1 BGFA (kantonale Kompetenz zur Festlegung der Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents), → Art. 5 BGFA (Führung des kantonalen Anwaltsregisters) und → Art. 9 BGFA (Löschung bei Wegfall der Voraussetzungen) verknüpft. Mit → Art. 12 BGFA (Berufsregeln) besteht eine wechselseitige Beziehung: Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Berufsbezeichnung ist zugleich Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (↔ Art. 12 lit. a BGFA). Eine irreführende Berufsbezeichnung kann daher sowohl Art. 11 als auch Art. 12 lit. a BGFA verletzen (Verwaltungsgericht Zürich, VB.2020.00534 vom 30. September 2021 E. 4.2).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Berufsbezeichnung (Abs. 1)
N. 6 Art. 11 Abs. 1 BGFA verpflichtet registrierte Anwältinnen und Anwälte, diejenige Berufsbezeichnung zu verwenden, die ihnen mit dem kantonalen Anwaltspatent erteilt worden ist. Als Alternative ist die «gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind», zulässig. Damit wird Raum gelassen für die historisch gewachsene Bezeichnungsvielfalt: Ein Anwalt, dem das bernische Fürsprecherpatent erteilt wurde, kann in einem anderen Kanton, in dessen Register er eingetragen ist, die dortige gleichwertige Bezeichnung («Rechtsanwalt») verwenden. Das Bundesgericht hat diese Gleichwertigkeitsformel so verstanden, dass auch der in Bern mit dem Fürsprecherpatent ausgestattete, nicht im Register eingetragene Anwalt berechtigt ist, den Titel zu führen — und dabei ein besonderes öffentliches Vertrauen geniesst (Urteil 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3 f.).
N. 7 Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 11 BGFA deckt sich mit dem von Art. 2 Abs. 1 BGFA: Die Norm gilt für Personen, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Dies schliesst Patentinhaber ein, die nicht im Register eingetragen sind und ausschliesslich beratend tätig sind. Für diese Personengruppe entfaltet Art. 11 Abs. 2 BGFA (Pflicht zur Angabe des Registereintrags) keine Wirkung, da sie keinen Eintrag haben; die Bezeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt hingegen auch für sie, soweit das kantonale Recht den Titelgebrauch an das Patent knüpft (Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 2.7; Urteil 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.4).
N. 8 Verliert eine Anwältin oder ein Anwalt das Patent — durch Entzug oder Verzicht —, entfällt das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung, da Patent und Titel in denjenigen Kantonen, die die Titelführung an das Patent knüpfen, untrennbar miteinander verbunden sind. Das Bundesgericht qualifiziert das Anwaltspatent traditionell als kantonale Polizeibewilligung (Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.2; Urteil 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.2); neuere Rechtsprechung hat für Kantone, die den Registereintrag als einzige Berufsausübungsbewilligung ausgestalten, das Anwaltspatent als Feststellungsverfügung eingestuft (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 7.2.2). Die Qualifikation hat Auswirkungen auf das Recht zur Titelführung nach Art. 11 Abs. 1 BGFA: Ist das Patent eine blosse Feststellungsverfügung, schützt Art. 11 BGFA bundesrechtlich nur das durch den Titel erweckte Vertrauen, nicht den Zugang zum Beruf als Parteivertreter.
3.2 Angabe des Registereintrags (Abs. 2)
N. 9 Art. 11 Abs. 2 BGFA schreibt vor, dass Anwältinnen und Anwälte im Geschäftsverkehr ihren Eintrag in einem kantonalen Register angeben. Diese Transparenzpflicht dient der Information des rechtsuchenden Publikums: Es soll erkennen können, welche forensisch tätigen Anwälte dem Monopolregime und damit den Berufsregeln sowie der Disziplinaraufsicht nach BGFA unterstehen (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 11 BGFA; vgl. auch BBl 1999 6013, 6022). Der «Geschäftsverkehr» umfasst Briefköpfe, E-Mail-Signaturen, Websites und Inserate — alle Kommunikationsmittel, mit denen die Anwältin oder der Anwalt gegenüber Klienten, Behörden und Gerichten als solche/r auftritt.
N. 10 Die Angabe des Registereintrags nach Abs. 2 soll die forensisch tätigen Anwälte (im Monopolbereich, mit Registereintrag) von denjenigen Patentinhabern unterscheidbar machen, die keinen Registereintrag haben und ausschliesslich beratend tätig sind. Die eidgenössischen Räte haben in der Sommersession 2006 ausdrücklich abgelehnt, nicht registrierten Patentinhabern die Titelführung zu untersagen (AB 2006 N 901 f.). Dementsprechend begründet das Fehlen eines Registereintrags kein Verbot der Titelführung, solange das Patent besteht; die Pflicht zur Angabe des Registereintrags nach Abs. 2 entfällt dann schlicht mangels Eintrag (Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 2.7).
3.3 Bundesrechtliche Abschliesslichkeit und kantonaler Spielraum
N. 11 Das BGFA regelt die Berufsbezeichnung abschliessend, soweit der Registereintrag als Unterscheidungsmerkmal in Frage steht. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Bezeichnung selbst — welche der kantonal verliehenen Titelvarianten als «gleichwertig» gilt — verbleibt dem kantonalen Recht ein Spielraum (→ Art. 3 Abs. 1 BGFA). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Kantone weiterhin bestimmen dürfen, ob und wann ein Patent erteilt und ob es mit dem Titel verknüpft wird (BGE 134 II 329 E. 5.1 S. 332; Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2–6.4). Kantonale Regelungen, die Patentinhaber ohne Registereintrag von der Titelführung ausnehmen oder an zusätzliche Bedingungen knüpfen, sind mit dem Bundesrecht vereinbar, solange sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 7.3 f.).
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Verstösse gegen Art. 11 BGFA — namentlich die unberechtigte Titelführung oder das Unterlassen der Angabe des Registereintrags — stellen Verletzungen der aus dem BGFA fliessenden Berufspflichten dar und können von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen nach → Art. 17 BGFA geahndet werden. Das Verwaltungsgericht Zürich hat einen Verweis als verhältnismässige Sanktion für die irreführende Verwendung einer Berufsbezeichnung («Rechtsanwalt und öffentlicher Notar» ohne hinreichende Klarstellung der räumlichen Beschränkung der Notariatsbefugnis) bestätigt (VB.2020.00534 vom 30. September 2021 E. 4.4 und 4.6).
N. 13 Neben den disziplinarrechtlichen Folgen kann die unberechtigte Verwendung des Anwaltstitels auf Bundesebene als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden: Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG erklärt die Verwendung unzutreffender Titel oder Berufsbezeichnungen, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, als unlauter; vorsätzliche Begehung ist nach Art. 23 UWG strafbar. Auf kantonaler Ebene können Übertretungsstraftatbestände eingreifen (so im Kanton Luzern § 25 des Übertretungsstrafgesetzes; dazu Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 7.3). Das BGFA selbst schützt den Anwaltstitel nicht direkt durch Strafnorm, sondern mittelbar über den Disziplinarmechanismus und die UWG-Sanktion.
N. 14 Für den nicht registrierten Patentinhaber, dem das Patent entzogen wird, endet das Recht zur Titelführung nach dem massgeblichen kantonalen Recht. Da das BGFA die Berufsbezeichnungsregeln abschliessend für registrierte Anwälte regelt, der Schutz des Anwaltstitels für nicht registrierte Patentinhaber aber dem kantonalen Recht verbleibt, ergibt sich ein zweipoliges Schutzsystem: Bundesrecht (Disziplinaraufsicht) für registrierte Anwälte; kantonales Recht (Titelschutz, Übertretungsstrafrecht, UWG) für Patentinhaber ohne Registereintrag.
#5. Streitstände
5.1 Rechtsnatur des Anwaltspatents und Titelführung
N. 15 Die Frage, ob das kantonale Anwaltspatent eine Polizeibewilligung oder eine Feststellungsverfügung darstellt, ist für Art. 11 BGFA unmittelbar relevant, weil davon abhängt, ob das Patent konstitutive Wirkung für das Recht zur Titelführung hat. Die ältere bundesgerichtliche Praxis und ein Teil der Lehre qualifizieren das Patent als Polizeibewilligung (Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.2; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 672). Demgegenüber haben Kettiger und — in Auseinandersetzung mit dem luzernischen Recht — das Bundesgericht im Jahr 2016 für Kantone, die den Registereintrag konsequent als einzige Parteivertretungsbewilligung ausgestalten, das Anwaltspatent als Feststellungsverfügung eingestuft (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 7.2.2; Kettiger, Entzug des Anwaltspatents, Jusletter 28. September 2009, S. 4). In der Konsequenz des Feststellungsverfügungsmodells bleibt das Recht zur Titelführung nach Art. 11 Abs. 1 BGFA an den Bestand des Patents geknüpft, aber das Patent berechtigt nicht selbst zur Parteivertretung — diese Funktion kommt allein dem Registereintrag zu. Amberg befürwortet für ein künftiges Anwaltsgesetz die konsequente Trennung zwischen Fähigkeitsausweis (Patent) und Berufsausübungsbewilligung (Register), was den Art. 11 BGFA grundlegend umgestalten würde (Amberg, Das neue Anwaltsgesetz, ZBJV 2015 S. 629, 635 und 640).
5.2 Titelführung nicht registrierter Patentinhaber
N. 16 Umstritten ist, ob nicht registrierte Patentinhaber den Anwaltstitel nach Bundesrecht führen dürfen oder ob das kantonale Recht dies abschliessend regelt. Die herrschende Praxis lässt die Titelführung für Patentinhaber ohne Registereintrag zu, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich untersagt (vgl. Urteil 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 2.7 mit Verweis auf AB 2006 N 901 f.). Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 578, und Chappuis, La profession d'avocat, Tome I, 2. Aufl. 2016, S. 22, weisen darauf hin, dass ein öffentliches Interesse am Schutz des durch den Anwaltstitel erzeugten Vertrauens besteht, auch für nicht forensisch tätige Patentinhaber. Staehelin/Oetiker betonen dagegen, der Hinweis auf den Registereintrag nach Art. 11 Abs. 2 BGFA diene gerade dazu, die forensisch tätigen Anwälte — die dem BGFA-Disziplinarregime unterliegen — von den übrigen Patentinhabern unterscheidbar zu machen; daraus folgt, dass Art. 11 Abs. 1 BGFA die Titelführung für alle Patentinhaber grundsätzlich freigibt, ohne ein Monopol der registrierten Anwälte zu begründen (Staehelin/Oetiker, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 11 BGFA).
5.3 Persönliche Voraussetzungen für Patenterteilung und -entzug als Kompetenzfrage
N. 17 Ob die Kantone den Erwerb des Anwaltspatents auch von persönlichen Voraussetzungen (z.B. keine Verlustscheine) abhängig machen und das Patent bei deren Wegfall entziehen dürfen, berührt Art. 11 BGFA insofern, als der Patentbestand das Recht zur Titelführung bedingt. Die Mehrheitsmeinung in Praxis und Lehre bejaht diese kantonale Kompetenz (BGE 134 II 329 E. 5.1 S. 332; Nater, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 3 BGFA; Fellmann, Anwaltsrecht, 2010, N. 684 f.; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 576 ff.). Eine Mindermeinung (Kettiger, a.a.O., S. 4 f.) wendet ein, der Bundesgesetzgeber habe mit Art. 3 Abs. 1 BGFA nur die fachlichen Anforderungen kantonaler Kompetenz überlassen wollen, wie sich aus der Systematik (Art. 7 vs. Art. 8 BGFA) und dem Wortlaut der Ständeratsdebatte ergebe. Das Bundesgericht hat diese Mindermeinung im Urteil 2C_897/2015 E. 6.2.3 ausdrücklich abgelehnt.
#6. Praxishinweise
N. 18 Anwältinnen und Anwälte müssen in allen Kommunikationsmitteln (Briefkopf, E-Mail, Website, Inserate) sowohl die korrekte Berufsbezeichnung nach Art. 11 Abs. 1 BGFA als auch ihren Registereintrag nach Abs. 2 angeben. Die Angabe des Registerkantons — nicht bloss die Berufsbezeichnung allein — ist zwingend. Eine irreführende Darstellung (z.B. «Rechtsanwalt und Notar» ohne Klarstellung, dass die Notariatsbefugnis räumlich beschränkt ist) verletzt Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 lit. a BGFA und kann mit Verweis sanktioniert werden (VB.2020.00534 vom 30. September 2021 E. 4.2–4.6).
N. 19 Für Anwältinnen und Anwälte, die in mehreren Kantonen eingetragen sind, genügt die Angabe eines der Registereinträge; es besteht keine Pflicht zur vollständigen Auflistung aller Registereinträge. Die Praxis lässt es zu, den Registereintrag im Hauptkanzleikanton anzugeben. Wer in keinem kantonalen Register eingetragen ist, aber ein gültiges Patent besitzt, darf nach Art. 11 Abs. 1 BGFA und dem jeweiligen kantonalen Recht grundsätzlich den Anwaltstitel führen, muss aber auf die Angabe eines Registereintrags verzichten (da kein solcher besteht) und darf sich nicht im Monopolbereich betätigen (→ Art. 4 BGFA).
N. 20 Inhaberinnen und Inhaber von EU/EFTA-Qualifikationen, die in einer Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind, haben eine eigenständige Berufsbezeichnungsregelung (→ Art. 27–29 BGFA): Sie dürfen unter ihrer heimatstaatlichen Berufsbezeichnung auftreten; für die nach Art. 30–34a BGFA ins kantonale Register eingetragenen EU/EFTA-Anwälte gilt Art. 11 BGFA entsprechend. Aufsichtsbehörden prüfen die Bezeichnungspflicht im Rahmen der Disziplinaraufsicht nach → Art. 14–20 BGFA; bei einer Verletzung des Art. 11 BGFA sind sämtliche Disziplinarmassnahmen des Art. 17 BGFA, abgestuft nach Schwere des Verschuldens, anwendbar.
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