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Übersicht

Art. 12 BGFA legt die Berufsregeln fest, die alle im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte einhalten müssen. Die Bestimmung enthält einen abschliessenden Katalog von zehn Pflichten. Diese betreffen die gesamte berufliche Tätigkeit.

Sorgfalt und Unabhängigkeit: Die wichtigsten Regeln stehen am Anfang. Anwältinnen und Anwälte müssen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (lit. a). Dies ist die Generalklausel. Sie gilt nicht nur gegenüber der Klientschaft, sondern auch gegenüber Behörden und der Gegenpartei. Zudem müssen Anwältinnen und Anwälte unabhängig handeln, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung (lit. b). Diese Unabhängigkeit hat drei Dimensionen: Unabhängigkeit vom Staat, von der Gegenpartei und von der eigenen Klientschaft.

Weitere Pflichten: Art. 12 BGFA verbietet Interessenkonflikte (lit. c) und erlaubt Werbung nur, wenn sie objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (lit. d). Weitere Pflichten betreffen das Verbot von Erfolgshonoraren (lit. e) und die Berufshaftpflichtversicherung (lit. f). Hinzu kommen Pflichtverteidigungen (lit. g), Vermögenstrennung (lit. h), Honorartransparenz (lit. i) und die Meldepflicht (lit. j).

Beispiel: Eine Anwältin vertritt zwei Parteien, deren Interessen sich widersprechen. Dies verletzt die Regel von lit. c. Die Aufsichtsbehörde kann gestützt auf Art. 17 BGFA Disziplinarmassnahmen ergreifen. Diese reichen von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsausübungsverbot.

Wer ist betroffen: Art. 12 BGFA gilt für alle Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Register eingetragen sind. Der Katalog ist auf Bundesebene abschliessend. Die Kantone dürfen keine zusätzlichen Berufsregeln aufstellen.