Gesetzestext
Fedlex ↗

1Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:

a.
Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
b.
für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und
c.
das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.

2Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

Uebersicht

Art. 71 ZPO — Art. 71 ZPO