Gesetzestext
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Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.
Uebersicht
Art. 72 ZPO — Art. 72 ZPO
Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.
Art. 72 ZPO — Art. 72 ZPO