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Statute Text
Fedlex ↗
1Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
- a.
- Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
- b.
- für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und
- c.
- das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.
2Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
Uebersicht
Art. 71 ZPO — Art. 71 ZPO