Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Schiedsverfahren ist rechtshängig:
- a.
- sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder
- b.
- wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.
2…
Uebersicht
Art. 372 ZPO — Art. 372 ZPO