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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Schiedsverfahren ist rechtshängig:

a.
sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder
b.
wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.

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Uebersicht

Art. 372 ZPO — Art. 372 ZPO