Gesetzestext
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1Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995157;
b.
wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB159 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d.
zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG161;
e.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993162;
f.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994163 über die Krankenversicherung.

3Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

Uebersicht

Art. 243 ZPO — Art. 243 ZPO