Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
- a.
- nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995157;
- b.
- wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB159 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
- c.
- aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d.
- zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG161;
- e.
- nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993162;
- f.
- aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994163 über die Krankenversicherung.
3Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
Uebersicht
Art. 243 ZPO — Art. 243 ZPO