Gesetzestext
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Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
Uebersicht
Art. 242 ZPO — Art. 242 ZPO
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
Art. 242 ZPO — Art. 242 ZPO