Gesetzestext
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1Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in:

a.
Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995141;
b.
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
c.
den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.

2Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.

Uebersicht

Art. 210 ZPO — Art. 210 ZPO