Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in:
- a.
- Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995141;
- b.
- Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
- c.
- den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.
2Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.
Uebersicht
Art. 210 ZPO — Art. 210 ZPO