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Statute Text
Fedlex ↗
32Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
Uebersicht
Art. 21 ZPO — Art. 21 ZPO